Der Kl. kaufte im Jahr 2012 von der bekl. Kraftfahrzeughändlerin einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von ca. 38.000 Kilometern zum Preis von 33.430 EUR. In dem "verbindlichen Bestellformular" wurde in dem vorgedruckten Feld "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18.2.2010 eingetragen. Weiter wurden dort die Angaben vermerkt, dass das Fahrzeug nicht reimportiert sei und laut Vorbesitzer als Euromobilfahrzeug genutzt worden sei. Angaben zum Baujahr oder zur Modellreihe enthielt das Bestellformular nicht. Nach der Übernahme stellte der Kl. fest, dass dieses bereits am 1.7.2008 hergestellt worden war und damit zur "Modellreihe 2009" gehörte. Da nach der Feststellung des Kl. das Fahrzeug einen von ihm als Standzeit angesehenen Zeitraum von 19,5 Monate zurückgelegt hatte, erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das LG gab seiner auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatz Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, von Zinsen und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Bekl. gerichteten Feststellungsklage statt. Auf die Berufung der Bekl. änderte das BG die Entscheidung des LG ab und wies die Klage zurück.

Die Revision des Kl., der die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung verfolgte, hatte keinen Erfolg.

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