1. Die Rspr. zum Regressverzicht des Gebäude-VR gegen den Mieter des VN gilt nicht bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung.

2. Mit der Begründung, die unter Zeugenbeweis des Mieters gestellten Behauptungen zum Ablauf eines Schadensereignisses stünden in eklatantem Widerspruch zu den Ergebnissen eines Ermittlungsverfahrens, darf die Vernehmung des Mieters nicht abgelehnt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – IV ZR 52/14

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