[12] "… III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl. führt zur Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das BG nach § 544 Abs. 7 ZPO. Dieses hat den Anspruch der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es deren Antrag auf Vernehmung des Mieters als Zeugen zurückgewiesen hat."

[13] 1. Zutreffend – und von der Beschwerde auch nicht mehr beanstandet – hat es allerdings angenommen, der bei Abschluss des Gebäudeversicherungsvertrags nach ergänzender Auslegung der Rspr. (vgl. dazu Senat BGHZ 145, 393 ff. unter 2 und 3) stillschweigend erklärte Regressverzicht des Gebäude-VR zugunsten der Mieter des versicherten Gebäudes sei auf Fälle der Schadensherbeiführung durch einfache Fahrlässigkeit beschränkt und eröffne dem Gebäude-VR nur in diesem Fall einen direkten Rückgriff auf den Haftpflicht-VR des Mieters analog dem Innenausgleich der VR bei einer Mehrfachversicherung (gem. § 59 Abs. 2 S. 1 VVG a.F./§ 78 Abs. 2 S. 1 VVG n.F.; vgl. dazu Senat BGHZ 169, 86 ff. unter II).

[14] Soweit Teile der Literatur die Auffassung vertreten, der Regressverzicht sei mit Blick auf das neue Versicherungsvertragsgesetz und dessen Abkehr vom “Alles-oder-Nichts-Prinzip‘, die unter anderem in § 81 Abs. 2 VVG n.F. ihren Niederschlag gefunden habe, auf Fälle der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens in der Weise zu erstrecken, dass der Gebäude-VR beim Mieter nur in Höhe der ihn nach § 81 Abs. 2 VVG treffenden Kürzungsquote Regress nehmen könne (Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10 ff., Hormuth, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, 3. Aufl., § 22 Rn 145; von Koppenfels-Spies, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 2. Aufl., § 86 Rn 86; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 5. Aufl., Rn 358; Schneider, in: Staudinger/Halm/Wendt, FAKomm-VersR § 86 Rn 47), überzeugt dies nicht (gegen diese Auffassung auch Möller/Segger, in: MüKo-VVG, 2. Aufl., § 86 Rn 232; OLG München VersR 2009, 1112, 1114).

[15] Ein so weitgehender Regressverzicht entspräche nicht mehr den Interessen der Parteien des Gebäudeversicherungsvertrags.

[16] a) Im Rahmen der ergänzenden Auslegung, welche zu der Annahme eines stillschweigenden Regressverzichts des Gebäude-VR geführt hat, hat der Senat zunächst auf das Interesse des VN abgestellt, das Vertragsverhältnis zu seinem Mieter nicht zu belasten. Eine ernsthafte Belastung hat der Senat darin gesehen, dass der VN der Gebäudeversicherung im Falle eines Regresses wegen der Obliegenheit, den Gebäude-VR bei der Durchsetzung seiner Regressforderung zu unterstützen, eine dem Interesse seines Mieters und auch seinem eigenen Interesse zuwiderlaufende Position vertreten müsste (vgl. Senat BGHZ 145, 393 unter 3 c; VersR 2006, 1533 Rn 20). Erstreckte sich der Regressverzicht des Gebäude-VR auch auf Fälle grober Fahrlässigkeit in der Weise, dass der Gebäude-VR nur noch in Höhe einer festzusetzenden Quote beim Mieter Regress nehmen dürfte, könnte dies den aufgezeigten Konflikt des Gebäudeeigentümers und VN der Gebäudeversicherung nicht ausräumen, denn jedenfalls mit Blick auf den anteiligen Mieterregress des Gebäude-VR bliebe er gehalten, dessen Position zu unterstützen und ggf. entgegen eigenem Interesse auf eine hohe Regressquote hinzuwirken.

[17] b) Während dem Gebäude-VR bei einem auf Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkten, vollständigen Regressverzicht nach der Senatsrechtsprechung der Vorteil einer direkten Inanspruchnahme des Haftpflicht-VR des Mieters über die analoge Heranziehung der Vorschriften über den VR-Innenausgleich bei Mehrfachversicherung gewährt wird (vgl. Senat BGHZ 169, 86 unter II) und ihm damit die Regulierung erleichtert werden kann, erwiese sich ein quotenmäßig beschränkter Regressverzicht für Fälle grober Fahrlässigkeit des Mieters als für den Gebäude-VR nachteilig.

[18] Denn ohne die Haftungsquote des Mieters selbst zuverlässig festlegen zu können, müsste er zum einen die Quote, in deren Höhe der Mieter von einer Haftung freigestellt bliebe, im Wege der – i.d.R. hälftigen – direkten Inanspruchnahme des Haftpflicht-VR des Mieters über den Innenausgleich der VR verfolgen, zugleich aber hinsichtlich der verbleibenden Quote den Mieter im Regresswege in Anspruch nehmen und im Erfolgsfalle schließlich den Deckungsanspruch des Mieters gegen seinen Haftpflicht-VR pfänden und sich überweisen lassen, um so am Ende auch wegen dieser Quote den Haftpflicht-VR ein weiteres Mal in Anspruch nehmen zu können. Diese komplizierte Parallelführung zweier Auseinandersetzungen um den Ausgleich nach Regulierung eines vom Mieter verursachten Gebäudeschadens ist dem Gebäude-VR nicht zumutbar.

[19] c) Soweit der Senat bei der Entwicklung des sog. versicherungsrechtlichen Modells den Regressverzicht des Gebäude-VR auf die Überlegung gestützt hat, der Mieter finanziere die Gebäudeversicherung des Vermieters, hat er daraus lediglich eine berechtigte Erwartung des Mieters abgeleitet, dass ihm diese Aufwendun...

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