Der Kl. macht aus übergangenem Recht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, an dem eine Arbeitnehmerin des Kl. beteiligt war. Die volle Eintrittspflicht der Bekl. ist unstreitig.

Der Kl. hat Schadensersatz für geleistete Entgeltfortzahlung mit der Begründung verlangt, seine Arbeitnehmerin sei bei dem Unfall verletzt worden und deshalb in dem Zeitraum der Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig gewesen. Die Bekl. hat bestritten, dass die Arbeitnehmerin des Kl. unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei.

Das AG hat die Arbeitnehmerin des Kl. als Zeugin vernommen und sein stattgebendes Urteil auf die Bekundungen der Zeugin gestützt. Aufgrund der Angaben der Zeugin stehe es fest, dass die Zeugin aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen für die Zeit der Entgeltfortzahlung des Kl. arbeitsunfähig gewesen sei. Entscheidend für den Regressanspruch des Kl. sei es, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

Mit ihrer Berufung verfolgte die Bekl. die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung der Klage. Das AG habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Klärung etwaiger unfallbedingter Verletzungen entscheiden dürfen. Hilfsweise beantragte die Bekl., das Verfahren und die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

Der Kl. lässt zur Verteidigung des Urteils des AG vortragen, dass es für den Regressanspruch des Kl. nicht auf unfallbedingte Verletzungen der Zeugin ankomme, sondern allein entscheidend sei, dass der behandelnde Arzt die Krankschreibung als Folge des Verkehrsunfalls vorgenommen habe.

Die Berufung führte zur Aufhebung der Entscheidung des AG einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung an das AG.

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