"Nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO darf das BG die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Das ist hier der Fall."

1. Ein wesentlicher Verfahrensfehler i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt vor, da der Erstrichter unter Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO eine gebotene Beweiserhebung unterlassen hat (BGH, st. Rspr.; vgl. Urt. v. 20.7.2011 – IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392; OLG München, Urt. v. 20.2.2015 – 10 U 1722/14, juris m.w.N.) Nach dieser Vorschrift ist der Richter verpflichtet, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (BGH, st. Rspr.; vgl. Urt. v. 18.11.2003 – XI ZR 332/02, WM 2004, 27 m.w.N.). Nur bei einem zulässigen Ablehnungsgrund darf er hiervon absehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1983 – VIII ZR 46/82, MDR 1984, 48). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Denn der Erstrichter hätte vom seinem Rechtsstandpunkt aus (vgl. hierzu BGHZ 167, 155; BGH, Urt. v. 20.4.1983 – VIII ZR 46/88) die Beweisaufnahme nicht auf die Vernehmung der Zeugin A beschränken dürfen, sondern weiteren Beweis zur Frage einer unfallbedingten Verletzung der Zeugin erheben müssen.

a) Die Frage, ob ein Anspruchsteller bei einem Unfall überhaupt verletzt worden ist, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und unterliegt damit den strengen Beweisanforderungen des § 286 ZPO (BGH, st. Rspr.; vgl. Urt. v. 8.7.2008 – VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 und v. 17.9.2013 – VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406, jeweils m.w.N.; eingehend auch OLG München, Urt. v. 21.5.2010 – 10 U 2853/06, juris m.w.N.). Der Anspruchsteller hat insoweit Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen, die die Annahme einer Körperverletzung bzw. Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und deren Unfallkausalität begründen können (vgl. BGH, Urt. v. 17.9.2013 a.a.O.). An den entsprechenden Klagevortrag dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich ist aber, dass der Geschädigte die bei ihm aufgetretenen Beschwerden zumindest laienhaft beschreibt und behauptet, dass diese auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind, so dass der Tatrichter in die Lage gebracht wird, die Verletzung sowie deren Unfallkausalität im Bestreitensfall einer Beweiserhebung zuzuführen (vgl. OLG Celle NJW-RR 2004, 1367; Laumen, in: Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Aufl., Kap. 9 Rn 80 f.).

b) Dieser Darlegungslast hat der Kl. vorliegend genügt, indem er unter Bezugnahme auf einen Arztbericht v. 27.3.2014 behauptet hat, die Zeugin A habe durch den Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten, aufgrund derer sie vom Unfalltag bis zum 20.4.2014 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Erstrichter hätte daher, nachdem die Bekl. diese Tatsachenbehauptungen bestritten hatte, dem Beweisangebot des Kl. auf Einholung eines Sachverständigengurtachtens nachgehen müssen.

c) Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht hat, sind alle Umstände des jeweils zu betrachtenden Einzelfalls zu würdigen (BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, VersR 2003, 474 und v. 8.7.2008 – VI ZR 274/07, NJW 2008, 2845; Saarländisches OLG, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 587/10, juris m.w.N.). Dabei kommt es gerade bei leichteren HWS-Verletzungen – wie hier –, die mit bildgebenden Verfahren regelmäßig nicht nachweisbar sind, für die Überzeugungsbildung des Tatrichters entscheidend darauf ab, ob die Angaben des Geschädigten und die beklagten Beschwerden insgesamt glaubhaft sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/03, NJW 2003,1116; KG VersR 2006, 235, jeweils m.w.N.). Um die Plausibilität dieser Angaben und die daraus abzuleitenden Schlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Verletzung überprüfen zu können, bedarf es regelmäßig medizinischer und ggf. technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind (BGH, st. Rspr.; vgl. Urt. v. 3.5.2008 – IV ZR 235/07, VersR 2008, 11133 f. und v. 8.7.2008 IV ZR 274/07, VersR 2008, 1128; ebenso die Instanzrechtsprechung, vgl. OLG Düsseldorf DAR 2015, 330; OLG München Schadens-Praxis 2012, 111; OLG Hamm VersR 2002, 992; OLG Frankfurt zfs 2008, 266).

2. Gründe, die eine sachverständige Begutachtung im Streitfall entbehrlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kl. hier Schadensersatz aus übergegangenem Recht nach § 6 Abs. 1 ZFZG fordert.

a) Allerdings wird vereinzelt die Auffassung vertreten dass es bei der Geltendmachung übergegangener Ansprüche eines unfallbedingten Arbeitnehmers keiner Klärung bedürfe, ob die Erst- oder Verdachtsdiagnose richtig sei. Vielmehr genüge, dass der Arbeitnehmer durch den Unfall zum Arztbesuch veranlasst worden se...

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