Die Kl. hatte den den Bekl., einen Zahnarzt, wegen eines Behandlungsfehlers auf (weiteren) materiellen und immateriellen Schadensersatz vor dem LG Bonn in Anspruch genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen, das BG, das OLG Köln, hat die von der Kl. dagegen geführte Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte der Bekl. vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Ausserdem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, hat Fragen gestellt und eigene Ausführungen gemacht.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Bekl. u.a. die Festsetzung der – von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen – Aufwendungen für den Privatgutachter i.H.v. 8.350,73 EUR geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG Bonn hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die vom Bekl. hiergegen geführte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht, das OLG Köln, dessen Entscheidung in zfs 2016, 288 m. Anm. Hansens = RVGreport 2016, 189 (Hansens) veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt, Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, könnten grds. nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden.

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