[4] "II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Bekl. kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht mit der Begründung versagt werden, die Kosten seien nicht ihm, sondern seinem Haftpflichtversicherer entstanden."

[5] a) Für Kosten, die mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts verbunden sind, ist in der Rspr. des erkennenden Senats anerkannt, dass ihrer Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegensteht, dass sie nicht bei der Partei selbst, sondern bei ihrem Haftpflichtversicherer angefallen sind (Senatsbeschl. v. 13. 9. 2011 – RVGreport 2011, 429 (Hansens) = NJW 2011,3521 m. Anm. Winkler). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist allein, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem VN bei zweckentsprechender Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung – die Aufwendungen des VR hinweggedacht – in gleichem Umfang entstanden wären (Senat a.a.O.). Ihre Rechtfertigung findet diese Rspr. in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den VR allein dem VN dient, nicht aber den Prozessgegner des VN von Kostenrisiken entlasten soll (vgl. OLGR Karlsruhe 2002, 230, 231; OLG München MDR 1987, 148).

[6] In Bezug auf die im Streitfall in Rede stehenden Kosten eines Privatgutachters gilt nichts anderes. Auch deren Übernahme durch den Haftpflichtversicherer dient nicht dem Zweck, den Prozessgegner des VN von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. hierzu nur Senatsbeschl. v. 26.2.2013, zfs 2013, 347 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 236 (Hansens) m.w.N.; v. 20.12.2011, zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229 (Hansens)), also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der VN als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spricht nichts dafür, sie anders als vom VR übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der VN, sondern sein VR getragen hat.

[7] b) Dagegen lassen sich weder der angefochtenen Entscheidung noch der darin zur Begründung in Bezug genommenen früheren Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Köln RVGreport 2012, 32 (Hansens) = JurBüro 2015, 32) überzeugende Gründe entnehmen.

[8] aa) Dass “Gläubiger und Schuldner der Kostengrundentscheidung‘ (so in der angefochtenen Entscheidung selbst) bzw. “Gläubiger und Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs‘ (so OLG Köln RVGreport 2015, 32 (Hansens) = JurBüro 2015, 32, 33) nach der Regelung der §§ 91 ff. ZPO nur die Parteien des Rechtsstreits, nicht aber Dritte sein können, steht der Annahme, dass grds. auch die vom Haftpflichtversicherer für den VN als Partei des Rechtsstreits getragenen Prozesskosten im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig sein können, schon im Ansatz nicht entgegen. Denn letzteres bedeutet nicht, dass der am Prozess formell nicht beteiligte VR hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aktivlegitimiert wäre oder gar die Festsetzung der entsprechenden Kosten in eigenem Namen betreiben könnte. Inhaber des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs und Beteiligte des Kostenfestsetzungsverfahren bleiben vielmehr auch insoweit allein die Parteien des Rechtsstreits selbst. Betroffen ist lediglich der Inhalt des der einen Partei im Verhältnis zur anderen zustehenden Kostenerstattungsanspruchs: Dieser kann als grds. erstattungsfähige “Kosten des Rechtsstreits‘ i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO eben nicht nur solche Kosten erfassen, die die Partei wirtschaftlich selbst zu tragen hat, sondern auch solche, die wirtschaftlich nicht von ihr, sondern aufgrund der zwischen ihr und dem VR bestehenden gesonderten Rechtsbeziehung in diesem Verhältnis vom VR zu tragen sind.

[9] bb) Auch dass es sich bei der Kostenfestsetzung – wie das Beschwerdegericht noch zutreffend ausführt (vgl. nur BGH RVGreport 2014,474 (Hansens); BGH zfs 2012, 103 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 68 (ders.) = AGS 2012, 150) – um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, spricht – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – nicht gegen die Annahme, die Partei könne von ihrem VR übernommene Kosten als (eigene) Kosten des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Ansatz das Kostenfestsetzungsverfahren nicht be-, sondern entlastet: Der Rechtspfleger muss gerade nicht mehr prüfen, ob die in Rede stehenden Kosten wirtschaftlich von der Partei selbst oder von ihrem VR getragen wurden bzw. werden. …

[11] 2. Gem. § 577 Abs. 4 S. 1 ZPO war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht wird i...

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