Die tatsächliche körperliche Abgrenzung einer Verkehrsfläche vom übrigen Verkehrsraum ist ein hinreichender Anhaltspunkt, um vom Fehlen des öffentlichen Verkehrsraums auszugehen. Typischerweise hiervon erfasst sind Parkflächen, die nach den Öffnungszeiten der zugehörigen Geschäfte oder Firmen durch Hindernisse unzugänglich gemacht werden. Etwas mehr Argumentation benötigt man bei dem Grunde nach frei zugänglichen Flächen. Hierzu ist auf die Entscheidung des OLG Hamm hinzuweisen (OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – 4 RVs 107/16): Dort ging es um die Frage der Öffentlichkeit des Verkehrsraums bei einem Bordellparkplatz, der nur über eine schmale Zufahrt erreichbar ist. Nur Eingeweihten war überhaupt bekannt, dass es sich bei der Immobilie um ein Bordell und damit einen diesem zugehörigen Parkplatz handelt. Letzterer müsste aber, so das OLG Hamm, einem unbestimmten Personenkreis zur verkehrsüblichen Nutzung offenstehen.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 2/2017, S. 111 - 112

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