Das LG Kassel hatte durch Beweisbeschluss unter anderem die Ladung des Zeugen Z – des Sohnes der Bekl. – angeordnet und die Ladung dieses Zeugen davon abhängig gemacht, dass die Bekl. einen Auslagenvorschuss i.H.v. 150 EUR einzahlt. Der Zeuge Z unterzeichnete eine Gebührenverzichtserklärung, die dem LG vorgelegt wurde, das hieraufhin die Ladung des Zeugen ohne Vorschusszahlung anordnete. Nach seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ sich der Zeuge gleichwohl am selben Tage von der Staatskasse für Auslagen und Verdienstausfall i.H.v. 246 EUR entschädigen. Durch rechtskräftiges Urt. hat das LG Kassel der Bekl. (richtig: der Kl.) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Gericht forderte den Zeugen zur Rückzahlung des erhaltenen Betrags von 246 EUR auf. Der Zeuge zahlte schließlich den Betrag an die Landeskasse zurück.

Hieraufhin beantragte die Bekl. die Festsetzung gegen die Kl. in Höhe eines weiteren Betrags von 246 EUR mit der Begründung, sie habe diesen Betrag für den von ihr benannten Zeugen Z aufbringen müssen. Dessen Gebührenverzichtserklärung sei nicht als endgültiger Verzicht zu verstehen. Vielmehr habe der Zeuge auf die Zahlung der Entschädigung bestanden. Außerdem sei es zunächst natürlich auch ein Akt der Großzügigkeit gegenüber seiner Mutter, nicht aber gegenüber der Kl., die ja letztlich die Prozesskosten zu tragen habe. Die Rechtspflegerin des LG Kassel hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Bekl. entsprochen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl. hatte Erfolg.

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