Der Kl. hatte den ihm gehörenden Pkw seiner Tochter zur dauernden Benutzung überlassen. Diese gestattete der Bekl. die Benutzung des Pkw bei Bedarf und gab der Bekl. einen Zweitschlüssel. Am Tag des Unfalls holte die Bekl. die Tochter des Kl. nach deren Rückkehr aus einem Urlaub ab. Die Bekl. verursachte hierbei fahrlässig einen Unfall, bei dem der nicht kaskoversicherte Pkw beschädigt wurde.

Das LG wies die Klage auf Ersatz des an dem Pkw entstanden Schadens ab.

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