Mit schriftlichem Vertrag vom Mai 2012 kaufte der Kl. von dem Bekl. einen gebrauchten, erstmals im Januar 2012 zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw zum Preis von 4.990 EUR. Der Kaufpreis wurde über einen von dem Bekl. vermittelten Kredit der S-Bank finanziert, wobei der Kl. einen Kreditbetrag von 5.150 EUR in Anspruch nahm. Zwischen den Parteien ist es streitig, ob diese Summe oder nur der in dem Kaufvertrag ausgewiesene Betrag an den Bekl. gezahlt worden ist.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs trat Anfang September 2012 ein Motorschaden auf. Mit Schreiben v. 25.9.2012 ließ der Kl. dem Bekl. unter Fristsetzung bis zum 8.10.2012 mitteilen, "dem Grunde nach zu erklären, dass Sie eine Nachbesserung vornehmen werden." Der Bekl. teilte mit Schreiben v. 8.10.2012 unter Bezugnahme auf eine beigefügte Stellungnahme der Fa. D mit, dass ein Mangel des Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen habe und führte weiterhin aus: "Darüber hinaus möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Ihr Mandant eine einjährige Garantie über die V GmbH abgeschlossen hat." Der Kl. ließ daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Mit der Klage hat der Kl. die Rückzahlung des Kaufpreises an die kreditgebende Bank Zug um Zug gegen die Rückübereignung des an die Bank sicherungsübereigneten Pkw auf Zahlung eines Restbetrags von 53,98 EUR nach Anrechnung von Gebrauchsvorteilen und hilfsweise auf die Feststellung des Bestehens eines Abwicklungsverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. Das LG erteilte vor dem Vorliegen einer Klageerwiderung des Bekl. einen Hinweis, wonach die Klage "weitgehend unschlüssig" sei. Der Bekl. unterließ daraufhin eine Klageerwiderung. Der Kl. beantragte den Erlass eines echten Versäumnisurteils gegen den Bekl. Das LG wies jedoch die Klage durch unechtes Versäumnisurteil in den Hauptanträgen als unschlüssig und im Hilfsantrag als unzulässig ab.

Mit der Berufung hat der Kl. unter teilweiser Änderung seines bisherigen Begehrens die Abänderung der angefochtenen Entscheidung des LG und die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung von 4.690 EUR an die kreditfinanzierende Bank, von 489,45 EUR an seine Rechtsschutzversicherung und von 10,76 EUR an sich Zug um Zug gegen die Übergabe des Fahrzeugs und die Abtretung des Anspruchs auf Rückübereignung des Pkw verlangt. Der Bekl. hat in der Berufungsinstanz Vorbringen gehalten, insb. das Vorliegen eines als Sachmangel zu bewertenden Motorschadens bestritten. Das BG hat dieses Vorbringen nicht zugelassen und der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die von dem Bekl. eingelegte und von dem BG zugelassene Revision hatte Erfolg.

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