Die Entscheidung enthält in knapper Form genau das, was der Verteidiger im Verwaltungsverfahren erwarten darf: vollständige Einsicht in die Akte und alle sonstigen Bestandteile, die dazu dienen können, den dem Betroffenen gemachten Vorwurf zu prüfen. Ob das dann auf § 147 StPO oder (ergänzend) auf Art. 6 EMRK zu stützen ist, kann letzten Endes nicht ausschlaggebend sein.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 2/2016, S. 114 - 115

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