Gegen den Betroffenen ist ein Bußgeldverfahren anhängig. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß auf der BAB A9 vorgeworfen. Der Verteidiger hatte bei der Behörde Akteneinsicht in die Verfahrensakte und zugleich Beiziehung “sämtlicher Unterlagen, die üblicherweise in der sog. Lebensakte aufbewahrt werden’ beantragt. Die Akte wurde ihm daraufhin vom Bayerischen Polizeiverwaltungsamt übermittelt, ohne dass jedoch zusätzliche Unterlagen beigezogen worden waren, insb. nicht die begehrte “Stammkarte’ (“Lebensakte’).

Nach erfolgter Akteneinsicht begehrte der Verteidiger mit weiterem Schriftsatz hinsichtlich des in der Akte befindlichen Messfotos die “Überlassung der unkomprimierten Datei auf einem mit einem handelsüblichen Programm auswertbaren Format’, weil er die Qualität des Ausdrucks für “denkbar schlecht’ erachtete.

Dieser Antrag wurde von der Verwaltungsbehörde am 29.4.2015 abgelehnt. Hiergegen begehrte der Verteidiger am 7.5.2015 gerichtliche Entscheidung. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt half dem Antrag nicht ab und legte die Akte am 30.7.2015 dem AG Bayreuth zur Entscheidung vor. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23.9.2015, dass es ihm in seinem Antrag nicht mehr um die ursprünglich geforderte Aktenergänzung (“Lebensakte’) geht, sondern nur um das Messfoto.

Das AG Bayreuth hat sodann festgestellt, dass das Bayerische Polizeiverwaltungsamt verpflichtet ist, dem Verteidiger hinsichtlich des in der Akte als Beweismittel befindlichen Messfotos eine nicht komprimierte Datei per E-Mail oder auf CD zu überlassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge