Es handelt sich nur um zwei kleine Details, die aber im Rahmen der vielen Entscheidungen rund um die Akteneinsicht durchaus von Bedeutung sein können. Zum einen muss dem Verteidiger bei Bedarf (z.B. für ein Privatgutachten) die Datei des Messbildes zugänglich gemacht werden. Zum anderen wird zu Recht zwischen Akteneinsicht und Aktenergänzung unterschieden. Ob im Verwaltungsverfahren allerdings ernsthaft verlangt werden kann, dass der Verteidiger bereits konkrete Anhaltspunkte gegen die Messung vorbringen muss, um aktenergänzende Einsicht, z.B. in die Lebensakte/Reparaturunterlagen, in die Bedienungsanleitung oder anderes zu erhalten, ist meines Erachtens zweifelhaft. Denn die Beiziehung der Unterlagen dient ja gerade dazu, konkrete Anhaltspunkte gegen die Messung überhaupt zu finden, um diese dann im Gerichtsverfahren vorbringen zu können (vgl. dazu nachfolgend die Entscheidung des AG Jena).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 2/2016, S. 114

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