" … Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet."

Nach st. Rspr. dieses Gerichts ist dem Begehren auf Beiziehung zusätzlicher Unterlagen nur nachzukommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die verwendete Messeinrichtung bei der konkreten Messung nicht ordnungsgemäß funktioniert haben könnte, da ein allgemeiner Anspruch auf Aktenergänzung “ins Blaue hinein’ nicht besteht (vgl. DAR 2010, 109 ff.).

Die vom Verteidiger im vorliegenden Fall gewünschte nicht komprimierte Datei ist aber keine Aktenergänzung im o.g. Sinn, da keine zusätzlichen Unterlagen beigezogen werden sollen, die bisher nicht zu Beweiszwecken zur Verfügung standen. Vielmehr soll dem Verteidiger lediglich ermöglicht werden, das bei der Akte befindliche Lichtbild (Messfoto) in besserer Qualität zur Kenntnis zu nehmen, als es beim Ausdruck auf Papier möglich ist. Dies ist keine Aktenergänzung, sondern lediglich die optimierte Form der ohnehin bereits gewährten Akteneinsicht in die bestehende Akte. Dem Antrag des Verteidigers ist deshalb nachzukommen, weil ihm zu ermöglichen ist, die angebotenen Beweismittel in bestmöglicher Form wahrzunehmen.“

Mitgeteilt von RA Ralph Gübner, Kiel

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