" … Das LG hat zu Recht entschieden, dass die Kl. den Nachweis einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT für den klaggegenständlichen Zeitraum nicht geführt hat."

In der Krankentagegeldversicherung setzt der Eintritt eines Versicherungsfalls neben der medizinisch notwendigen Heilbehandlung eine in deren Verlauf ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraus (§ 1 Abs. 2 S. 1 MB/KT). Arbeitsunfähigkeit liegt gem. § 1 Abs. 3 MB/KT vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Bereits eine nur zum Teil gegebene Arbeitsfähigkeit genügt hiernach, um den Anspruch auf Krankentagegeld auszuschließen, sofern der Versicherte seinem Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung teilweise nachgehen kann oder tatsächlich nachgeht (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.3.2015 – IV ZR 54/14, juris, Rn 70; VersR 2013, 615 … ).

Dabei ist es grds. der VN, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat, also Eintritt und Fortbestand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MB/KT, soweit er vom VR mit dieser Begründung Versicherungsleistungen begehrt (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.6.2010 – IV ZR 163/09, juris … ).

Gemessen hieran kann dahinstehen, ob die Kl. in Ansehung der von ihr für den streitgegenständlichen Zeitraum behaupteten Arbeitsunfähigkeit überhaupt ihrer Darlegungslast genügt hat, wofür es (auch) Vortrags dazu bedurft hätte, warum der zuletzt konkret ausgeübte Beruf aufgrund welcher konkreten Beschwerden im streitgegenständlichen Zeitraum in keiner Weise mehr ausgeübt werden konnte (vgl. nur Tschersich, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 45 Rn 103 m.w.N.).

Denn die Kl. ist – wie das LG zutreffend erkannt hat – für die behauptete vollständige Arbeitsunfähigkeit jedenfalls beweisfällig geblieben.

Die Rügen der Kl. gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch:

1.) Fehl geht der Einwand, die Bekl. sei gehindert gewesen, in Ansehung der von ihr behaupteten Berufsunfähigkeit der Kl. (§ 15 Abs. 1 Buchstabe b) MB/KT) erstmals nach fehlender Feststellung von Berufsunfähigkeit durch das eingeholte Sachverständigengutachten die von der Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten. …

Denn der von der Bekl. eingenommene Standpunkt, ihre Leistungspflicht habe wegen Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geendet, enthält nicht zugleich ein Zugeständnis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit schließt in einer Krankentagegeldversicherung, der die MB/KT zugrunde liegen, die Arbeitsunfähigkeit nicht – als Minus – denknotwendig ein. Denn Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit i.S.d. MB/KT sind in ihren Voraussetzungen nicht deckungsgleich. Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht mehr absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit setzt dagegen – wie ausgeführt – voraus, dass die berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausgeübt werden kann, ferner dass sie nicht ausgeübt wird und der Versicherte auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In der Abgrenzung von Berufs- und Arbeitsunfähigkeit i.S.d. MB/KT kann nicht allein auf das Vergleichspaar “vorübergehend – auf nicht mehr absehbare Zeit’ abgestellt werden (vgl. BGH a.a.O.). Schon deshalb verbietet es sich, eine Arbeitsunfähigkeit der Kl. für den streitgegenständlichen Zeitraum als unstreitig zu behandeln.

2.) Die Kl. hat ihrer Beweislast auch nicht bereits durch die Vorlage von Bescheinigungen des sie behandelnden Arztes genügt.

a) Mit der Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 4 Abs. 7 MB/KT allein kann der Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit nicht geführt werden. Zwar setzt der Eintritt des Versicherungsfalls u.a. voraus, dass Arbeitsunfähigkeit während der Heilbehandlung “ärztlich festgestellt’ wird. Eine Beweisregel, nach der es dem VR verwehrt sein könnte, (später) die inhaltliche Richtigkeit dieses Nachweises zu bestreiten, ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr eröffnet dem VR erst der vom VN vorzulegende Nachweis die Möglichkeit der Prüfung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, ohne dass er an diesen gebunden oder auch nur gehalten wäre, eine Nachuntersuchung zu verlangen … .

b) Auch die weitere Stellungnahme des die Kl. behandelnden Arztes ist zum Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit nicht geeignet.

Versicherungsfall in der Krankentagegeldversicherung ist nach § 1 Abs. 2 MB/KT – wie ausgeführt – eine medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf die ärztlich festzustellende Arbeitsunfähigkeit hinzutritt.

In Ansehung dieser Voraussetzungen ist auf einen objektiven, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängigen Maßstab abzustellen. Diese ...

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