Schon im Vorjahreszeitraum hatte der EuGH in seinem Urteil vom 18.9.2014[46] obiter dictum erwähnt, dass es die Sache der nationalen Behörden sei ggf. zu prüfen, ob ein Luftfahrtunternehmen den Informations- und Transparenzpflichten des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008[47] nachkommt.[48]
Nun präzisierte der EuGH mit Urteil vom 15.1.2015,[49] dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug ab einem Flughafen der Union von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen muss. Der zu zahlende Endpreis ist also bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen – auch schon bei ihrer erstmaligen Angabe. Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden anderen Flugdienst, dessen Preis dort angezeigt wird. Der EuGH begründet diese Verordnungsauslegung sowohl mit dem Wortlaut des Verordnungstextes als auch mit der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, insbesondere zu gewährleisten, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Der BGH hat dieses – auf seinen Vorlagebeschluss vom 18.9.2013[50] ergangene – Urteil des EuGH mit eigenem Urteil vom 30.7.2015[51] umgesetzt und die Revision der beklagten Fluggesellschaft zurückgewiesen.
Der BGH entschied mit Urteil vom 7.5.2015,[52] dass ein Service-Entgelt, das bei einer Kreuzfahrt für jede beanstandungsfrei an Bord verbrachte Nacht zu zahlen ist, auch Teil des anzugebenden Gesamtpreises ist. Der angesprochene Verbraucher betrachtet das Service-Entgelt nämlich als ein obligatorisch anfallendes, der Höhe nach bereits bestimmtes (Teil-)Entgelt für die Kreuzfahrt, das lediglich bei bestimmten Umständen – bei Übernachtung außerhalb des Schiffes oder bei Beanstandungen – dem Bordkonto des Kunden nicht belastet wird. Da der Veranstalter zu einer mangelfreien Bereitstellung der Dienstleistung verpflichtet ist, wird das Service-Entgelt aus Sicht des Verbrauchers im Regelfall auch berechnet. Es ist somit in den Gesamtpreis einzurechnen.
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