Der Kl. macht die Verurteilung der beklagten Stadt wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend. Der Kl. beschädigte beim Einparken in eine Parkbucht bei Dunkelheit die Verkleidung des vorderen Stoßfängers seines Kfz. Sein Fahrzeug ist 4,63 Meter lang und in der Weise tiefergelegt, dass es eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von nur 10,1 cm erreicht. Bei der Einfahrt in die 6 Meter lange und 3,5 Meter breite Parkbucht kam er mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeugs über den stirnseitig angebrachten, mindestens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und führte die Beschädigung seines Fahrzeuges herbei. Zum Unfallzeitpunkt war eine vorgesehene Bepflanzung der Randsteine noch nicht vorgenommen worden und die gleichfalls vorgesehene Beleuchtungseinrichtung nicht installiert worden. Unstreitig war es vor dem Unfallereignis zu vergleichbaren Beschädigung von Kfz gekommen. Der BGH änderte die auf Ersatz der Reparaturkosten gerichtete, in beiden vorangegangenen Instanzen erfolgreiche Klage ab und verneinte einen Schadensersatzanspruch des Kl.

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