Der Kl. macht gegen die beklagte Fluggesellschaft wegen der Verspätung eines gebuchten Fluges Ausgleichszahlungen aus eigenem Recht und nach Abtretung des Anspruchs seiner Lebensgefährtin geltend. Das Flugzeug sollte um 6.20 Uhr starten. Der Start erfolgte mit einer vierzig minütigen Verspätung. Während des Startvorgangs wurde ein Triebwerk des Flugzeugs durch einen Vogelschwarm beschädigt. Der neue Start erfolgte um 15.30 Uhr. Die Passagiere kamen etwa neun Stunden nach dem zunächst geplanten Ankunftstermin am Bestimmungsort an. Das BG verneinte einen Anspruch auf die verlangten Ausgleichszahlungen. Der Vogelschlag sei ein außergewöhnlicher Umstand, der von außen auf den Flugverkehr einwirke und von dem Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen sei. Die Bekl. habe auch ausreichend dargelegt, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen, zunächst der durchgeführten Untersuchung der Maschine und sodann der Einsatz der Ersatzmaschine geeignet gewesen seien, die Verspätung möglichst gering zu halten. Die vom LG als BG zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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