Die klagende gesetzliche Krankenversicherung nimmt die Bekl. zu 1), die Trägerin einer Klinik und den Bekl. zu 2), einen dort tätigen Arzt, wegen einer Gesundheitsverletzung, die der Geschädigte bei seiner Geburt erlitten hat, aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bekl. erheben die Einrede der Verjährung. Der Geschädigte war nach seiner Geburt im Jahre 2000 zunächst bei der AOK B gesetzlich krankenversichert. Diese meldete in den Jahren 2001 und 2002 bei der Bekl. bzw. deren Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche an. Der Haftpflichtversicherer verzichtete erstmals mit Schreiben v. 11.3.2003 – auch im Namen der versicherten Person – gegenüber der AOK B bis zum 31.12.2003 auf die Einrede der Verjährung, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben verlängerte er seinen Verzicht jeweils um ein weiteres Jahr, zuletzt bis zum 31.12.2010. Seit dem 17.6.2003 ist die Kl. gesetzlicher Krankenversicherer des Geschädigten. Ende September 2011 machte sie erstmals Ansprüche gegenüber dem Haftpflichtversicherer der Bekl. geltend. Diese verzichtete Ende des Jahres 2010 gegenüber der Haftpflichtversicherung auf die Einrede der Verjährung, allerdings nur soweit noch keine Verjährung eingetreten sei. Die Kl. hat mit ihrer Klage von der Bekl. den Ersatz der aufgewendeten Behandlungskosten, für die Leistungen der Pflegekasse sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht bezüglich übergegangener bzw. übergehender Ansprüche verfolgt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Revision der Kl. wurde vom BGH zurückgewiesen.

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