[8] "… Die Beurteilung des Leistungsantrags durch das BG begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dagegen hat das BG den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen."

I. Leistungsantrag:

[9] 1. Zutreffend und von Revision und Anschlussrevision nicht angegriffen hat das BG angenommen, dass Frau R dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Bekl. auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus § 18 Abs. 1 S. 1 StVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im Streitfall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn 7; v. 7.2.2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn 13, jeweils m.w.N.).

[10] 2. Die Revision und Anschlussrevision beanstanden auch die Annahme des BG nicht, dass der Frau R zustehende Ersatzanspruch durch Abtretung gem. § 398 BGB auf den Kl. übergegangen ist. Diese Annahme lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

[11] 3. Sowohl die Revision als auch die Anschlussrevision wenden sich aber mit Erfolg gegen die vom BG angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten.

[12] a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurt. v. 5.3.2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn 14; v. 8.5.2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn 9 m.w.N.). Es ist insb. nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).

[13] b) Im Streitfall hat das BG seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

[14] aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurt. v. 6.11.1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn 13; v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grds. den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurt. v. 18.1.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grds. berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 18 m.w.N.).

[15] Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insb. auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurt. v. 6.11.1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn 19; v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, a.a.O. Rn 7 f., jeweils m.w.N.). Auch ist der Geschädigte grds. nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, a.a.O. Rn 17; v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13, a.a.O. Rn 7).

[16] Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetra...

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