Hinweis: Das BVerwG hat die Revision gg. das in vorstehender Entscheidung mehrfach zitierte Urt. des VGH Bad.-Württ. v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11 – in seinem Urt. v. 23.10.2014 – BVerwG 3 C 3.13 – zurückgewiesen: Die Fahreignung fehlt bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt.

Im dortigen Fall hatte sich der Kl. gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis gewendet. Bei ihm wurde nach einer Verkehrskontrolle wegen des Verdachts, dass er unter der Wirkung von Cannabis gefahren sei, eine Blutprobe entnommen. Bei deren Untersuchung wurde ein Wert von 1,3 ng/ml THC im Blutserum gemessen. Daraufhin entzog das Landratsamt dem Kl. die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Fahren (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Das BVerwG hat die Rechtsauffassung des BG bestätigt, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten der Konsum und das Fahren nur dann in der gebotenen Weise zeitlich getrennt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten kann. Das BG durfte auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beim Kl. von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass es nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangte, dass bei ihm, wie der gemessene THC-Pegel zeige, eine ausreichende Trennung nicht gewährleistet ist. Gegen die im Revisionsverfahren als Tatsachenfeststellung nur eingeschränkt überprüfbare Annahme des BG, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum nicht ausgeschlossen werden könne, hatte der Kl. keine revisionsrechtlich erheblichen Rügen erhoben. Ohne Erfolg blieb auch sein Einwand, dass im Hinblick auf mögliche Messungenauigkeiten ein "Sicherheitsabschlag" vom ermittelten THC-Wert vorgenommen werden müsse.

zfs 2/2015, S. 117 - 120

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