Wie oben schon erwähnt erwächst aus der gerade aufgezeigten Divergenz der Oberlandesgerichte noch eine interessante Folgefrage: Wenn wegen vorsätzlicher Begehensweise der Regelsatz als Regelfolge verdoppelt wird, § 3 Abs. 4a BKatV, gilt dann weiterhin der Grundsatz, dass es keiner Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf?

Das OLG Jena hat dies bereits befürwortet, allerdings nur bis zu einer Grenze von 500 EUR.[50] Persönlich erachte ich die Anwendung der oben aufgezeigten Rechtsprechung des OLG Hamm auch für den Fall des Vorsatzes für richtig.[51] Zwar könnte man natürlich schon das Argument (a) des OLG Hamm auszuhebeln versuchen mit der Behauptung, der Vorsatz sei ja gerade ein Abweichen vom Regelfall. Da allerdings diese Ausnahme schon wieder als Regelfall durch § 3 Abs. 4a BKatV aufgehoben wird, dürfte hier der gesetzgeberische Wille vorgehen.

Es bleibt zu hoffen, dass sich in Zukunft noch einige Entscheidungen mit dieser Frage befassen. Immerhin hängt davon auch die anwaltliche Beratung des Betroffenen ab.

[51] Vgl. AG Landstuhl, Urt. v. 10.11.2014 – 2 OWi 4286 Js 3164/14, demnächst in juris, s.a. http://blog.beck.de/blogs/carstenkrumm v. 29.11.2014.

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