Die Höhe der Geldbuße wird zunächst durch § 17 Abs. 1 OWiG festgelegt, sofern nicht Spezialregelungen eine höhere Geldbuße als die dort festgesetzten 1.000 EUR bestimmen. Hier ist die für Verkehrsordnungswidrigkeiten wichtigste Verweisungsvorschrift des § 24 StVG heranzuziehen, die in Abs. 2 den Höchstsatz mit 2.000 EUR bestimmt. Noch höhere Beträge gelten in § 24a StVG, wo Abs. 4 eine Geldbuße bis zu 3.000 EUR erlaubt.

Neben der Rechtsfolgenseite eines Verstoßes hat dies natürlich primär eine Auswirkung auf mögliche Verjährungsfristen. Denn die kurze, also dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bezieht sich nur auf Taten nach § 24 StVG, nicht aber auf § 24a StVG. Für letztere ist der Verjährungsrahmen ganz gewöhnlich nach § 31 OWiG zu bestimmen.

Werden Regelsätze für konkretisierte Fälle der Tatbestandsverwirklichung vorgegeben, etwa durch die aufgrund von § 26a StVG erlassene BKatV, ist das Gericht nicht zwingend an diese gebunden.

Zum einen kann im Rahmen der Ermessensausübung ein Abweichen vom Regelsatz erfolgen, sowohl nach oben als auch nach unten. Zu beachten ist dabei allerdings die Möglichkeit des § 28a StVG.

Eine Herabsetzung der Geldbuße kann zum anderen vorgenommen werden, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Im Wege der durch den BGH gefundenen Vollstreckungslösung, die auch im Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist und mit der meist im Rahmen der Anordnung eines Fahrverbots argumentiert wird,[1] kann ein Teil der Geldbuße bereits als bezahlt erachtet werden.

[1] Vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.3.2011 – 3 RBs 70/10, juris = DAR 2011, 409.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge