BGB § 307

Leitsatz

1. In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/Garantienehmer gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

2. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.

BGH, Urt. v. 25.9.2013 – VIII ZR 206/12

Sachverhalt

Der Kl. macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Gebrauchtwagengarantie geltend. Der Kl. kaufte von dem Autohaus S einen Gebrauchtwagen "inclusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gem. Bestimmungen der Car-Garantie" zum Preis von 10.490 EUR. Die Garantievereinbarung hatte folgenden Wortlaut:

"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung und aus der beiliegenden, nebenstehend näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die CG (Bekl.) versichert."

In § 4 der Garantiebedingungen heißt es:

"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer a) an dem Kfz die von dem Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt."

Unter § 6 Nr. 3 der Garantiebedingungen wurde geregelt:

"Der Käufer/Garantienehmer ist berechtigt, alle Rechte aus der versicherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der CG geltend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käufer/Garantienehmer stets vorrangig die CG in Anspruch zu nehmen."

Der Kl. ließ den vierten Kundendienst nicht in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern in einer freien Werkstatt durchführen. Infolge eines Defekts an der Ölpumpe blieb das Fahrzeug liegen. Ein vom Kl. eingeholter Kostenvoranschlag für eine Reparatur des Fahrzeugs belief sich auf 16.063,03 EUR. Der Kl. ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren. Der Kl. hat wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert von der Bekl. im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren begehrt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG die Bekl. verurteilt, an den Kl. 3.279,58 EUR nebst vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen, nachdem der Kl. seinen Garantieanspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Das BG hat die Revision zugelassen. Die von der Bekl. eingelegte Revision mit dem Ziel der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen:

[15] "… II. Mit Recht hat das BG angenommen, dass die Bestimmung in § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen dem – hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen unstreitigen – Anspruch des Kl. gegenüber der Bekl. aus der Gebrauchtwagen-Garantie nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegende Bestimmung in All-gemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Benachteiligung des Kl. als Vertragspartner des Verwenders gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung."

[16] 1. Die unter § 4 Buchst. a der Garantiebedingungen geregelte Anspruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kfz die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

[17] a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-mittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass AGB der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne dere...

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