" … Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 202a, 202c StGB, § 17 UWG zu. Denn der Zugriff des Bekl. zu 3 auf die Rohdaten verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten und erfolgt nicht unbefugt i.S.v. § 202a Abs. 1 StGB oder von § 17 Abs. 2 UWG. Die Kl. ist nämlich nicht über die Rohdaten verfügungsberechtigt. … Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten oder den Gerichten verwehrt, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat. Aus der auszugsweise dargestellten Mitteilung der PTB ergibt sich, dass es dabei um die Frage der Geeignetheit des Geräts geht, überhaupt als Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz zu kommen. Die Mitteilung enthält aber kein (ggf. unwirksames) Verbot der Überprüfung der gespeicherten Rohdaten und verhält sich nicht zur Frage der Überprüfung des konkret gewonnen Messwertes. Der zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 29.1.2013 – III-1 RBs 2/13, zit. nach juris) lässt sich die behauptete generelle Nicht-Überprüfung ebenfalls nicht entnehmen. Die Überprüfung der Messung scheiterte lediglich daran, dass keine konkreten Einwendungen gegen das Messergebnis erhoben worden waren. Daher ist es weder den Gerichten noch den durch den von einer Geschwindigkeitsmessung Betroffenen verwehrt, das Zustandekommen und damit die Richtigkeit des Messergebnisses zu überprüfen."

Entscheidend ist vielmehr, ob zur Überprüfung und damit zum Zugriff auf die Rohdaten ausschließlich die Kl. befugt ist, wie sie meint, oder auch ein Sachverständiger, gleich, ob im gerichtlichen oder privat erteilten Auftrag, dem die Falldatei durch die Polizei- bzw. Ordnungsbehörde zusammen mit den weiteren Unterlagen und Daten überlassen worden ist. Mithin ist entscheidend, ob die Kl. Berechtigte i.S.v. § 202a StGB ist, ob ihr die Daten gehören.

Die Daten gehören nicht der Kl. Nach der Strafvorschrift des § 202a StGB ist Täter, wer sich Zugang zu nicht für ihn bestimmte Daten verschafft. [Zitate Graf in MüKo StGB, 2. Aufl., Rn 19; Hilgendorf in LK, 12. Aufl., Rn 26; Fischer, StGB, 60. Aufl., Rn 7a: abgestellt wird auf die Erstabspeicherung] Diese Definition zugrundelegend, führt dies dazu, dass Berechtigte die Behörde ist, die die Geschwindigkeitsmessung beauftragt hat. Diese Behörde – und nicht die Kl. – bestimmt, ob, wo, wie und für welche Zeitdauer Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Diese Behörde will die Fahrzeugfahrer ermitteln, die die Geschwindigkeit überschreiten, um die Geschwindigkeitsüberschreitung mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts zu ahnden. Die Herstellung des Geschwindigkeitsmessgeräts ist kein Selbstzweck. Das Gerät ist für die Behörde ein Hilfsmittel, die Geschwindigkeit zu messen. Diese Hilfeleistung führt aber nicht dazu, dass die Kl. bestimmen darf, wer Zugang zu den Daten erhält. Diese Rohdaten entstehen überhaupt erst, weil die Behörde die Messung veranlasst und durchführt. Mit ihrer Entstehung werden die Rohdaten zugleich gespeichert.

Soweit die Kl. meint, allein deshalb, weil sie im Messgerät eine Software installiert hat, die die Speicherung der Rohdaten unter deren Verschlüsselung vornimmt, Verfügungsbefugte der Rohdaten zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Verschlüsseln fremder Daten verändert nicht das Herrschaftsverhältnis an den gespeicherten Daten. Schließlich ist es nicht so, dass die Kl. sich damit wirksam die Nutzung der Daten vorbehalten hat, denn auch insoweit fehlt ihr mangels Berechtigung die Befugnis für einen solchen Vorbehalt.

Erhält ein Sachverständiger wie der Bekl. zu 3 auf seine Anfrage hin von der Behörde, die die Messung veranlasst und durchgeführt hat, die Datei, steht dem Auslesen oder gar Entschlüsseln der Rohdaten daher nichts entgegen.

Es kann dahin stehen, ob zum Auslesen der Rohdaten überhaupt eine Verschlüsselung mithilfe einer programmierten Software überwunden werden muss, oder ob die Daten mithilfe eines Schlüssels ausgelesen werden können und ob dies bereits das Überwinden einer Datenverschlüsselung verwirklicht. Unterstellt, es handelt sich um eine Verschlüsselung, stellt das Überwinden der Verschlüsselung nichts Verbotenes und keine Verletzung eines Betriebsgeheimnisses i.S.v. § 17 UWG dar, denn die Kl. ist nicht “Herrin der Daten‘, wie oben dargestellt. Folglich fehlt ihr, wie ausgeführt, die Befugnis, die Verschlüsselung fremder Daten überhaupt vornehmen zu dürfen … .“

Mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, Augsburg/Münster

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