1. Straßenverunreinigungen bei der Benutzung von Straßen hat der Benutzer bei einer Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs unverzüglich zu beseitigen und bis dahin kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 S. 1 und 2 StVO). Neben verlorener Ladung und verlorenen Teilen des Kfz (Auspuff, Teile der Reifen) werden auch Flüssigkeiten, die das Fahrzeug verliert, wie etwa Öle, als Auslöser für die Beseitigungs- und Warnpflicht angesehen (vgl. BGH NJW 1958, 1450; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 32 StVO Rn 9).

2. Der für die Verschmutzung Verantwortliche muss die Verschmutzung unverzüglich beseitigen und bei Unmöglichkeit sofortiger Beseitigung ausreichend kenntlich machen und sichern (vgl. OLG Köln VRS 45, 182; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kapitel 27 Rn 675), Darüber hinaus kann es die Verkehrssicherungspflicht, deren Ausfluss die Bestimmung des § 32 Abs. 1 S. 2 StVO ist (vgl. OLG Köln VersR 86, 207), gebieten, dass die Benetzung der Straße durch ausgelaufenes Öl es erforderlich macht, dass ein Warnposten aufgestellt und die Polizei verständigt wird (vgl. OLG Hamm DAR 1960, 76).

3. Für den Schädiger wird es damit kaum möglich sein, bei fortdauerndem Verkehr die Verschmutzung selbst ohne erhebliche Eigengefährdung zu beseitigen. Vielmehr wird die Reinigung nur zuverlässig durch ein von der zuständigen Behörde beauftragtes Fachunternehmen durchgeführt, das neben Absperrmaßnahmen geeignete Verfahren wählen wird, mit denen die Gefahrenquelle beseitigt werden kann. Zwei Verfahren werden zur Beseitigung von Ölspuren gewählt. Eine Abstreuung mit Bindemitteln hatte einen hohen Zeitaufwand erforderlich gemacht: die Ölspur hätte möglicherweise mehrfach abgestreut werden müssen, der Ölbinder wäre mechanisch einzuarbeiten, zu entfernen und entsorgt werden müssen (vgl. LG Bonn NJW-RR 2011, 965, 966). Vorzugswürdig wegen des geringeren zeitlichen Aufwands zur Beseitigung der Verschmutzung ist das sog. Nassreinigungsverfahren, bei dem maschinell die Ölspur durch Aufbringung von Flüssigkeit beseitigt wird (vgl. LG Bonn a.a.O.). Die vereinzelt aufgeworfene Frage, ob durch eine hocheffiziente Nassreinigung eine im Wege der Vorteilsausgleichung dem Schädiger gutzubringende Verbesserung der Straßenoberfläche eintritt (vgl. Schwab, DAR 2011, 610, 612), dürfte zu verneinen sein. Eine Vorteilsausgleichung durch die – unterstellte – Verbesserung der Straßenoberfläche würde zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 211, 212; OLG Köln NJW-RR 1994, 981, 982).

4. Wird die zuständige Behörde durch Beauftragung einer Drittfirma zur Beseitigung der Verschmutzung tätig, kann sie die entstehenden Kosten entweder hoheitlich durch einen Leistungsbescheid gegen den Schädiger oder zivilrechtlich geltend machen. Der BGH verneint eine Subsidiarität zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenterstattungsansprüchen, geht vielmehr davon aus, dass die Ansprüche konkurrierend neben einander stehen (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 406; BGH NJW 2007, 1205; OLG Brandenburg NJW-RR 2011, 962, 964; Schneider, MDR 1989, 163 f.), wobei die zivilrechtlichen Ansprüche umfassender sind (vgl. Schneider, a.a.O. Seite 164). Mit der Geltendmachung der Forderung durch Leistungsbescheid würde die zuständige Behörde die Initiative zu dessen Aufhebung auf den Schädiger verschieben, was bei dessen zu erwartenden Untätigkeit sich anbietet.

5. Ergänzt wird die Regulierung von Verschmutzungsschäden, die durch Kfz herbeigeführt worden sind dadurch, dass selbst bei Geltendmachung der Kosten der Beseitigung durch Leistungsbescheid Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (vgl. BGH – IV. Zivilsenat – VersR 2007, 200). Dass nach § 10 AKB (jetzt A 1.1.1 AKB 2008) Deckung nur für Passivansprüche des VN der Kfz-Haftpflichtversicherung gewährt wird, die auf zivilrechtliche Haftpflichtbestimmungen gestützt werden, steht der Deckungspflicht hinsichtlich der durch Leistungsbescheid geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten von durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen (vgl. auch Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn 909) nicht entgegen. Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des VN sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung, gleich welcher Anspruch gegen den VN erhoben wird (vgl. BGH a.aO.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 1 AHB Rn 11 und Knappmann, § 10 AKB Rn 5). Nur diese Auslegung der Deckungszusage des Haftpflichtversicherers verhindert es, Zufälligkeiten bezüglich der Bestimmung des Deckungsschutzes zu vermeiden. Die zuständige Behörde hätte es ansonsten in der Hand durch die Gestaltung des Rückgriffs gegen den Schädiger (Leistungsbescheid oder zivilrechtliche Inanspruchnahme) den Umfang der Deckung zu bestimmen.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 2/2014, S...

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