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Wie schon in den Vorjahren hat sich auch im Berichtszeitraum 2013 die allgemeine Tendenz in der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs der Europäischen Union als auch des Bundesgerichtshofs fortgesetzt, die Rechtsposition der Reisenden in allen Teilbereichen des Reiserechts eher zu stärken als zu schwächen. Insbesondere mit dem Argument des angestrebten hohen Verbraucherschutzniveaus hat der EuGH seine bisherige Rechtsprechung noch weiter zugunsten der Reisenden konkretisiert und jetzt inhaltlich auf das Eisenbahnbeförderungsrecht ausgeweitet. Aber auch für die Unternehmen der Reise- und Tourismusbranche bleibt ein Hoffnungsschimmer am Horizont erkennbar: Es gibt nach wie vor noch bestimmte Entlastungsmöglichkeiten (nun teilweise vom BGH ausdrücklich aufgezeigt bzw. bestätigt). Außerdem sollen mehrere der bisher anwendbaren Regelwerke zukünftig reformiert werden. Im Anschluss an den Vorjahresartikel (zfs 2013, 189) fasst dieser Aufsatz die für den reiserechtlichen Praktiker wichtigsten Entscheidungen des vergangenen Jahres zusammen. Abschließend wird ein kurzer Ausblick auf die zu erwartenden Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (insbesondere auf europäischer Ebene) geboten.

A. Pauschalreiserecht

Das Pauschalreiserecht bzw. Reisevertragsrecht[2] (also das Reiserecht im engeren Sinne) ist in Deutschland in den §§ 651a ff. BGB gesetzlich geregelt. Nach der Legaldefinition des § 651a Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Reisevertrag im Sinne einer Pauschalreise immer dann vor, wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden verpflichtet, eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" (Reise) zu erbringen. Die pauschalreiserechtliche Rechtsprechung des BGH kreiste im Jahr 2013 insbesondere um die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Änderung von ursprünglich zugesagten Reiseleistungen durch den Reiseveranstalter.

[2] Vgl. allgemein zum Pauschalreiserecht: Bergmann, VuR 2013, 283; Teichmann, in: Jauernig, BGB, 15. Aufl. 2014, §§ 651a-651m; zur Reisevermittlung: Führich, RRa 2013, 269.

I. Änderung der Kreuzfahrtroute

Der BGH hatte über Ansprüche der unzufriedenen Reisenden gegen einen Kreuzfahrtveranstalter[3] im Zusammenhang mit einer weitgehend abgeänderten Kreuzfahrtroute zu entscheiden. Die betroffenen Reisenden mussten einen Großteil der Gesamtreisezeit unplanmäßig auf hoher See verbringen. Einzelne Reisende brachen die Kreuzfahrt ab und reisten auf eigene Kosten zurück. Zu entscheiden war über die Reisepreisminderung nach § 651d BGB, über den Kostenerstattungsanspruch wegen der vorzeitigen Kündigung nach § 651e Abs. 1 BGB und über eine etwaige Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB. Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen[4] bzw. die Berufung zurückgewiesen.[5] Demgegenüber entschied der BGH[6] nun, dass zwar der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" nicht in Frage gestellt gewesen sei, jedoch sei auch der Verlauf des zweiten Teils der Reise hinreichend zu berücksichtigen. Da der Aufenthalt in Reykjavik stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße (verlangsamte) Rückreise ersetzt wurden, müsse die Reisepreisminderungsquote neu geprüft werden. Somit könne dann – anders als von den Vorinstanzen angenommen – durchaus auch ein Kündigungsrecht der betroffenen Reisenden und auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht kommen. Voraussetzung sei jeweils eine "erhebliche" Beeinträchtigung der Reise. Nur durch eine Gesamtbewertung aller Reisemängel lasse sich beurteilen, ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Die (noch zu ermittelnde) Minderungsquote biete dafür nur einen ersten Anhalt. Vor diesem Hintergrund hat der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

[3] Zum maritimen Reiserecht: Tonner, RRa 2013, 206.
[4] LG Bremen, Urt. v. 28.1.2010 – 7 O 1674/08, BeckRS 2013, 09316.
[5] OLG Bremen, Urt. v. 24.1.2011 – 3 U 13/10, BeckRS 2013, 09315.
[6] BGH, Urt. v. 14.5.2013 – X ZR 15/11 (Pressemitteilung Nr. 88/2013), MDR 2013, 1151 = RRa 2013, 218.

II. Flugzeitenänderung

Bereits in dem Vorjahresaufsatz war der damalige Stand der Diskussion über die Frage der Zulässigkeit von Flugzeitenverlegungen im Rahmen von Pauschalreisen dargestellt worden.[7] Bisher wurde üblicherweise danach differenziert, ob eine nachträgliche Flugzeitenänderung dem Reisenden "zumutbar" ist.[8] Im aktuellen Berichtszeitraum äußerte sich nun der BGH ausdrücklich zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten". Streitgegenständlich waren zwei Klauseln in den Reisebedingungen eines Reiseveranstalters mit folgendem Inhalt: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Der BGH[9] führte dazu jetzt aus, dass beide Klauseln der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB unterliegen. Weiter gelangte der BGH dann zu dem Er...

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