Hinweis

Ihr Versicherungsnehmer beabsichtigte, nach links auf ein privates Gelände zu fahren. Dabei verstieß er gegen die äußerste Sorgfaltspflicht des § 9 Abs. 5 StVO. Zudem ordnete er sich weder links ein noch blinkte er rechtzeitig, wodurch er zusätzlich gegen § 9 Abs. 1 StVO verstieß.

Gegen den nach links in ein Privatgrundstück Einbiegenden spricht der Beweis des ersten Anscheins (Hanseatisches OLG, Beschl. v. 27.2.2012 – 15 U 15/12; Kammergericht, Urt. v. 16.8.2010 – 22 U 15/10). Diese Verletzung führt zum Alleinverschulden des Linksabbiegers (Hanseatisches OLG a.a.O.; Kammergericht a.a.O.).

Unseren Mandanten als Überholenden trifft kein Mitverschulden. Der linke Blinker am Fahrzeug Ihres Versicherungsnehmers war nicht betätigt. Nur wenn das Betätigen des linken Blinkers bewiesen wäre, käme die Berücksichtigung eines Mitverschuldens nach § 17 StVG in Betracht. Eine unklare Verkehrslage liegt aber insbesondere dann noch nicht vor, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit verlangsamt, selbst dann nicht, wenn es sich bereits etwas zur Fahrbahnmitte eingeordnet haben sollte (Kammergericht, Urt. v. 7.10.2002 – 12 U 41/01; Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 5 StVO Rn 27).

Eine Mithaftung unserer Mandantschaft kommt deshalb nicht in Betracht. Sie haben 100 % des entstandenen Schadens zu zahlen.

 

Erläuterung:

Eine typische und häufige Unfallkonstellation ist die Kollision zwischen einem Überholenden und einem Linksabbieger in ein Grundstück.

Wenn das Blinken des Abbiegenden nicht unstreitig oder bewiesen ist, führt dies entsprechend dem Textbaustein zur Alleinhaftung des Abbiegenden. Versicherer kürzen in solchen Fällen gern den Anspruch um mindestens ein Drittel mit dem Hinweis auf eine unklare Verkehrslage. Leider entscheiden auch Richter gern in gleicher Weise, weil ein Zivilrichter teilweise schon erschreckt, wenn er tatsächlich einen Rechtsstreit mit 100 oder 0 beendet und nicht eine Quote bilden kann.

Die unklare Verkehrslage wird dabei oft zu Unrecht zu Lasten desjenigen Verkehrsteilnehmers herangezogen, der mit einem anderen vorschriftswidrig fahrenden Fahrzeug kollidiert. Der Vorwurf eines Vorfahrtsverstoßes in unklarer Verkehrslage sollte deshalb zugunsten des Mandanten immer sorgfältig anhand der Rechtsprechung und Kommentierungen überprüft werden. Sie liegt eben entgegen vielfach falscher Ansicht noch nicht vor, wenn ein Vorausfahrender sein Fahrzeug verlangsamt und sich etwas zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Darauf sollte in diesen Fällen hingewiesen werden, um dem Mandanten eine 100-prozentige Haftungsquote zu verschaffen.

Autor: Jörg Elsner

RA Jörg Elsner, FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Hagen

zfs 2/2014, S. 63

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