Durch Urt. v. 17.1.2012 hat der für Rechtsstreitigkeiten über Personenbeförderungsverträge zuständige X. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz der Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378, 1994 I S. 2439) aufgrund des Personenbeförderungsvertrages verpflichtet ist, Bahnanlagen und Bahnsteige, die der Fahrgast vor oder nach der Beförderung benutzten muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Im Falle schuldhafter Verletzung dieser vertraglichen Pflicht hafte das Eisenbahnbeförderungsunternehmen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Ein Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder von Subunternehmern habe das Eisenbahnbeförderungsunternehmen (im konkreten Fall: die DB Fernverkehr AG) nach § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.1.2012 (Nr. 7/12)

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