Die früher vereinzelt vertretene Auffassung, dass ein "Wechsel" von der Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine konkrete Abrechnung nach durchgeführter Reparatur nicht möglich sei (so OLG Köln DAR 2001, 405), ist vom BGH nicht gebilligt worden (vgl. BGH zfs 2004, 408 ff., mit Anmerkung Diehl). Allerdings scheidet eine solche Übergangsmöglichkeit dann aus, wenn im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis ein Abfindungsvergleich abgeschlossen worden ist (vgl. BGH zfs 2007, 148). Das legt die Empfehlung nahe, bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis die Bindungswirkung an die zunächst getroffene Abrechnungsart zu vermeiden und die Bezeichnung "vorläufige Abrechnung" zu verwenden (vgl. Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat – Bd. 2, Verkehrszivilrecht, 5. Auflage, § 7 Rn 132).

RiOLG a. D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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