StVG § 7 § 17 § 18; RDG § 3; VVG § 115; ZPO § 287

Leitsatz

Wirksamkeit der Abtretung von Erstattungsansprüchen von Mietwagenkosten und der Ermittlung deren ersatzfähiger Höhe.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Kaiserslautern, Urt. v. 8.11.2011 – 1 S 5/11

1 Aus den Gründen:

“Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall gem. §§ 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGG jedenfalls in Höhe der ausgeurteilten 905,19 EUR.

1. Die Aktivlegitimation der Kl. aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Im Termin konnte durch Inaugenscheinnahme der Durchschrift und mithilfe des Zeugen geklärt werden, dass es sich bei der vorgelegten Sicherungsabtretung um die vom Zeugen am Unfalltag unterschriebene handelt.

a) Die Abtretung ist nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Anders als im Fall des BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 260/10, wurden nicht sämtliche oder mehrere gegen den Schädiger und seine Versicherung bestehenden Schadensersatzansprüche an die Kl. abgetreten, sondern nur die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten.

b) Die Abtretung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die von der höchstrichterlichen Rspr. zum RBerG aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu z.B. BGH NJW 2006, 1726 ff.) nach dem Inkrafttreten des RDG noch gelten, Denn auch wenn man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendet, ergibt sich keine Unwirksamkeit der Abtretung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass ein Verstoß der Abtretungsvereinbarung gegen § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB vorliegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden; dass die Kl. als Rechtsdienstleistung die Schadensregulierung für den Zeugen B übernommen hätte. Vielmehr hat die Zeugenvernehmung ergeben, dass es der Kl. im Wesentlichen darum ging, eine durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. In einem solchen Fall besorgt das Mietwagenunternehmen keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (vgl. BGH NJW 2006, 1726 ff., juris Rn 9).

Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten, dieser zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass die Erlaubnispflicht durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH NJW 2006, 1726 ff., juris Rn 8).

Bereits nach ihrem Wortlaut enthält die Abtretungserklärung die Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche gegen den Geschädigten und einen fettgedruckten Hinweis darauf, dass die persönliche Haftung für die Ersatzwagenkosten durch die Abtretung unberührt bleibt und dass der Kunde für die Geltendmachung der Schadensersetzansprüche selbst sorgen muss.

Zudem war der Zeuge Erstkunde der Kl. und waren dieser seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unstreitig unbekannt. Daher ist ein Sicherungsbedürfnis verständlich.

Der Zeuge konnte nicht die von der Bekl. behauptete mündliche Nebenabrede zum Sicherungsabtretungsvertrag bestätigen. Ihm soll bei Mietvertragsschluss zugesichert worden sein, dass auf ihn keine Kosten zukämen, die Kl. werde sich um die Schadensregulierung kümmern und die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten geltend machen. Nach der Aussage steht indessen nicht fest, dass der Abtretung die beiderseitige Vorstellung zugrunde lag, die Angelegenheit sei damit für den Geschädigten erledigt und die Bekl. werde ihm die Geltendmachung der Forderung abnehmen. Der Zeuge hat bekundet, ihm sei es darum gegangen sicherzustellen, dass ihm durch die Anmietung des Pkws kein Schaden entstünde. Er habe nicht mehr Kosten tragen wollen, als von der Bekl. übernommen würden. Das habe er gegenüber der Kl. auch mehrfach zum Ausdruck gebracht. An eine Vereinbarung mit der Kl. oder auch nur eine Zusage bzw. eine Forderung, dass diese alles für ihn regeln werde, konnte er sich allerdings nicht erinnern. Er hat zwar angegeben, das sei an sich das von ihm Gewollte gewesen. Er könne sich daher vorstellen, damals gefordert zu haben, die Kl. möge mit der Allianz abrechnen. Eine konkrete Erinnerung hieran hatte er jedoch ausdrücklich nicht.

Auch aus dem weiteren Vorgehen der Kl. kann nicht eindeutig darauf geschlossen werden, dass der Bekl. mit der Abtretungsvereinbarung eine Rechtsdienstleistung zugunsten des Zeugen ermöglicht werden sollte.

Der Zeuge meinte sich zum einen erinnern zu können, dass ihm eine Rechnung übersandt worden war, die er an die Bekl. weitergeleitet hat.

Zum anderen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Geschäftspraxis der Kl. die Schadensersatzforderungen der unfallgeschäd...

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