Die Tätigkeit eines Rentners als "Hausmeister" in einer Tennishalle ist Ausübung eines Berufes i.S.d. Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung, wenn diese Tätigkeit bereits seit zehn Jahren ausgeübt wird, der VN monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes (hier: weniger als 100 EUR monatlich) lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2011 – 20 W 18/11

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