Am 1.1.2021 tritt das Sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland – v. 30.11.2020 in Kraft (BGBl I S. 2600). Durch das Gesetz soll der Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden. Anstatt auf das Trägermedium soll zukünftig als Oberbegriff auf den Inhalt selbst abgestellt werden, zumal der jeweilige Inhalt der eigentliche Grund für die Strafbarkeit darauf bezogener Handlungen ist, nicht das verwendete Trägermedium. Für die §§ 86, 86a, 111 und 130 StGB wird in § 5 StGB bestimmt, unter welchen Voraussetzungen deutsches Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch auf im Ausland begangene Handlungen anwendbar ist. Erfasst werden sollen die Fälle, in denen die Handlung durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird und diese sich im Inland auswirkt. § 20 StGB soll sprachlich ebenfalls modernisiert werden, indem die Begriffe "Schwachsinn" und "Abartigkeit" durch die Begriffe "Intelligenzminderung" und "Störung" ersetzt werden. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein.

Quelle: BR-Drucks 167/20

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