Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte beim zuständigen SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt, um vorläufig volle Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu erhalten. Das SG hatte diesen Antrag positiv beschieden und den Landkreis verpflichtet, weitere Leistungen zu gewähren. Hiergegen hat der Landkreis Beschwerde eingelegt. Das LSG Baden-Württemberg hat der Beschwerde abgeholfen, jedoch dem Kläger die beantragte PKH für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.

Die von dem Kläger gegen die Versagung der PKH eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

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