"… 1. Die Klage ist bezüglich der Brandschutzwand und der Brandschutztore (…) begründet, da die Subsidiaritätsklausel nach Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB nicht durchgreift und auch keine Entwertung vorliegt."

a) Brandschutzwand und Brandschutztore sind nach Ziff. 3.2.4 Hs. 1 AVB unstreitig versicherte Gegenstände.

Die Subsidiaritätsklausel in Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB greift demgegenüber bereits inhaltlich nicht.

aa) Ob qualifizierte Subsidiaritätsklauseln rechtlich wirksam sind, wofür bei der konkret vorliegenden Klausel viel spricht, was aber in der Literatur allgemein umstritten ist (vgl. nur Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 78 Rn 32 a.E., Einl. Rn 149 m.w.N.), kann deshalb offen bleiben.

bb) Die Subsidiaritätsklausel nach Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB greift nicht, weil die Brandschutzwand und die Brandschutztore nicht vom Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung der Gebäude- und Grundstückseigentümerin “gedeckt' gewesen sind.

(1) Bei der Brandschutzwand und den Brandschutztoren handelt es sich nicht um versicherte Sachen des Gebäudeversicherungsvertrages der Gebäudeeigentümerin i.S.v. § 1.1.1, 1.1.2 Teil B ABS-OE 2005, da sie zum Zeitpunkt des Brandes nicht in deren Eigentum standen.

Auf das Eigentum der Gebäudeeigentümerin kommt es an, weil § 1.1.2 Teil B ABS-OE 2005 unabhängig von § 1.1.2.1 und § 1.1.2.2 Teil B ABS-OE 2005 voraussetzt, dass die dort genannten “Einrichtungen', “Einbauten' und “Zubehör' im “Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen'.

Damit knüpft der Bedingungsgeber zunächst nicht an die Definitionen in § 1.1.2.1 und § 1.1.2.2 Teil B ABS-OE 2005 an, sondern im ersten Schritt allein an das Eigentum, das gesetzlich zu bestimmen ist.

(a) Ein Eigentumsübergang von der Kl. auf die Gebäude- und Grundstückseigentümerin nach § 946 i.V.m. §§ 93 f. BGB, weil Brandschutzwand und Brandschutztore wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 93 BGB) und damit des Grundstücks (§ 94 BGB) geworden sind, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn bei beiden handelte es sich nur um Scheinbestandteile i.S.d. § 95 (Abs. 2) BGB.

(aa) Nach Rspr des BGH spricht eine Vermutung dafür, dass Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, die von einem Mieter/Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück/in das von ihm genutzte Gebäude eingebracht und mit diesem fest verbunden werden, mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Miet-/Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB eingebracht werden sollten. Dies hat zur Folge, dass diese eingebrachten Sachen – als bloße “Scheinbestandteile' – nicht gem. §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Mieters/Pächters verbleiben. Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Mieter/Pächter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Vermieters/Verpächters bzw. eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen (vgl. nur m.w.N. BGH, NJW-RR 2013, 910 Rn 13).

Danach kommt es hier allein auf den Willen der Kl. (und der Grundstückseigentümerin) zum Zeitpunkt des Einbaus an.

Entgegen der Ansicht der Bekl. trägt die Bekl. im Hinblick auf die anerkannte Vermutung und die Formulierung der Subsidiaritätsklausel die Beweislast für das Eingreifen der Subsidiaritätsklausel (…). Im Hinblick auf die Subsidiaritätsklausel ergibt sich dies aus der Einschränkung “soweit' in Ziff. 3.2.4 Hs. 2 AVB gegenüber dem erweiterten Versicherungsschutz in Ziff. 3.2.4 Hs. 1 AVB.

(bb) Die Vermutung hat die Bekl. nicht entkräftet. Im Gegenteil trägt die Bekl. selbst vor, dass keine strikte Rückbaupflicht bestand und die Grundstückseigentümerin hierüber noch bei Beendigung des Mietvertrages zu entscheiden gehabt hätte.

Gegen einen entsprechenden Willen spricht aber ohnehin allein schon die Regelung in § 17 des Mietvertrages.

Zwar erwähnt § 17.1 Abs. 1 MV nur “Anlagen einschließlich sämtlicher unterirdischer Einrichtungen, Fundamente usw.', die die Kl. auf eigene Kosten zu entfernen hat, soweit die Vermieterin diese nicht übernimmt. Man könnte deshalb – mit der Bekl. meinen – diese Regelung bezöge sich nur auf Anlagen, nicht aber Einbauten.

Dies ist aber widerlegt durch § 17.1 Abs. 2 S. 2 MV, aus dem sich ergibt, dass § 17.1 MV nicht nur für Anlagen, sondern insgesamt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen gilt. Denn danach muss bei Beendigung des Mietervertrages ein Sachverständigengutachten über den Wert von “Baulichkeiten oder sonstige Anlagen' eingeholt werden, wenn die Grundstückseigentümerin diese übernimmt.

Diese Regelung bezieht sich auf sämtliche Anlagen und Baulichkeiten außer der – was sich aus § 17.1 Abs. 3 MV ergibt – “von der [Kl.] zu Vertragsbeginn in die Hallen eingebaute Bodenplatte', die die Grundstückseigentümerin entschädigungslos übernimmt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt noch gebrauchsfähig ist.

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