Der Kl. begehrt Leistungen aus einer bei der Bekl. abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden lauten auszugsweise wie folgt:

"A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse …"

Unfall

A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: …

– Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt öffnende Motorhaube.

Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.

Der Kl. behauptet, er sei mit dem bei der Bekl. versicherten Pkw am 6.1.2017 auf einer asphaltierten Straße am Ortsanfang des Ortes G., Island mit 30 bis 40 km/h bei einer unstreitig zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über eine quer zur Fahrbahn angelegte Fahrbahnschwelle gefahren. Diese Fahrbahnschwelle sei für den Kl. aufgrund von Schneebedeckung und Dunkelheit nicht erkennbar gewesen.

Aufgrund dessen habe der Pkw Totalschaden erlitten, ihm stehe aus der Vollkaskoversicherung unter Berücksichtigung des Restwerts des Fahrzeugs und der vertraglich vorgesehenen Selbstbeteiligung ein Betrag i.H.v. 9.110 EUR zu.

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