"… 2. Dem Kl. steht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 100, 102 VVG zu."

a) Die Parteien haben sich nicht gegen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des LG gewandt. (…)

b) Das haftungsauslösende Tun des Kl. steht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb, weshalb die Vertragsbestimmungen zu der Betriebshaftpflichtversicherung und nicht der Privathaftpflichtversicherung zur Anwendung kommen (vgl. zu dieser Abgrenzung: BGH, NJW-RR 1989, 218). Die Betäubung, Tötung und Schlachtung eines Rinds dienen offenkundig unmittelbar dem Betrieb einer “Fleischerei/Metzgerei/Schlachterei', so wie dieser in dem Versicherungsschein umschrieben wurde. Es ist von der Bekl. nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass dieser Vorgang für den Landwirtschaftsbetrieb des H. K. erfolgte, etwa zum Zweck der Selbstversorgung oder Selbstvermarktung (Hausschlachtung), und der Kl. insoweit lediglich aus Gefälligkeit gehandelt hat.

c) Das Handeln des Kl., bei dem es zur Verletzung des Zeugen gekommen ist, also die Betäubung und Tötung des Rinds durch den Schuss aus der von ihm mitgeführten Pistole sowie die nachfolgende Vornahme der Entblutung, ist von dem versicherten Risiko umfasst.

aa) Von der Abgrenzung der Betriebshaftpflicht zur Privathaftpflicht ist die Frage zu unterscheiden, welches Risiko mit der Betriebshaftpflicht versichert ist. Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität der versicherten Risiken (…). Die konkrete Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit im Versicherungsschein ist also die primäre Risikobegrenzung des Haftpflichtrisikos (…). Zudem kann das versicherte Risiko auch sekundäre Begrenzungen im Rahmen von Ausschlussklauseln erfahren. Zugleich sind bloße Hilfstätigkeiten, die dazu bestimmt sind, der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu dienen, regelmäßig mitversichert. Dabei sind auch untypische Risiken, etwa Gewehrschüsse bei der Rattenjagd durch einen Bäcker oder das Vertreiben von Elstern durch einen Landwirt mit einer Schusswaffe von der Rspr. als in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert angesehen worden (BGH, VersR 1959, 42). Auf die Branchenüblichkeit der Gefahr kommt es nicht an (…). Ob die konkrete schadensauslösende Tätigkeit noch zum versicherten Risiko gehört, ist damit eine Frage der Auslegung des Versicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen, wobei unklare Beschreibungen zu Lasten des VR gehen.

bb) In dem Versicherungsschein vom 22.7.2016 ist auf S. 4 als “Betriebsart/Betriebsbeschreibung' “Fleischerei/Metzgerei/Schlachterei' angegeben. Das “Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko' ist weiter wie folgt definiert: “für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.' Aus den Versicherungsbedingungen sind vor allem die Regelungen in Abschnitt A Ziffer 1.1.1, 1.2.1 und 1.8.1.1 für die Bestimmung des versicherten Risikos von Bedeutung.

(1) Es bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken, dass die Betäubung und Tötung eines Tiers zum Zweck der Schlachtung und Weiterverarbeitung sowohl aus objektiver und vorliegend auch aus subjektiver Sicht als Tätigkeiten anzusehen sind, die dem Betrieb eines Metzgers, Fleischers oder Schlachters zu eigen sind.

Der BGH, hat die Tätigkeitskreise generell sehr weit gezogen und etwa in einer frühen Entscheidung (…) die Fahrradfahrt einer Metzgereiangestellten zu dem Zweck, eine Urlaubsvertreterin zu suchen, als versicherte Tätigkeit angesehen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob es sich um eine typische Gefahrenlage handele, sondern ob diese Fahrt aus betrieblichen Gründen durchgeführt worden sei. Nicht umfasst sind nach der Rspr. lediglich Handlungen aus Mutwillen, die nicht als für den Betrieb erbracht angesehen werden (z.B. Verletzung eines Angestellten durch Faustschlag, BGH, NJW 1973, 575; Verletzung eines Arbeitskollegen mit einem Rapid-Hammer, BGH NJW 1976, 2134). Bei Berücksichtigung des typischen Berufsbilds eines Fleischers, Metzgers oder Schlachters, wie es sich aus den Darstellungen des Ausbildungsberufs bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin v. 23.3.2005 (BGBl I S. 901) ergibt, wird die Zuordnung zum Betrieb des Kl. bestätigt. Schließlich verfügte der Kl. auch über den Sachkundenachweis für die Betäubung und Entblutung von Rindern, dessen Erforderlichkeit sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates v. 24.9.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl Nr. L 303/1) ergibt (…) auch wenn er die dort vorgenommene Beschränkung seiner Befähigung zum Schlachten auf eine bestimmte Vorgehensweise nicht beachtet hat. Gleichwohl belegt diese Gesamtbetrachtung die Zugehörigkeit der konkreten Tätigkeit, den Schlachtvorgang, zum Betrieb des Kl. Dementsprechend ist auch die Bekl. au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge