Bei dieser Auslegung schließt sich dann die Prüfung an, ob SARS-CoV-2 im IfSG bei den oben genannten Klauseln mitenthalten ist und daher bei einer für den VN günstigen Betrachtung im Rahmen einer Auslegung miterfasst sein kann. Denn die dynamische Auslegung stützt sich auf eine Anwendung der §§ 6,7 IfSG, die eine namentliche Nennung des Krankheitserregers fordern. Und dies kann durchaus kontrovers erörtert werden.

Das IfSG zum Zeitpunkt der meisten in Betracht kommenden Versicherungsfälle aus dem März/April 2020 datiert vom 20.2.2020, ist zum 1.3.2020 in Kraft getreten und enthält in § 7 Abs. 1 IfSG in Ziffer 31a den Virus Typ MERS-CoV. Das hier betroffene Corona Virus stellt jedoch nicht die MERS-, sondern die SARS-Variante dar, die von der oben genannten Gesetzesänderung erst einmal nicht erfasst wird. SARS-CoV-2 wurde vielmehr allein aufgrund einer Eilverordnung des Bundesgesundheitsamtes vom 30.1.2020 mit Wirkung zum 1.2.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit unter Rückgriff auf § 15 Abs. 2 IfSG. Bei dieser genauen Betrachtung ist der betroffene Erreger erst einmal nicht im Gesetzestext des § 7 IfSG, sondern lediglich in einer Verordnung enthalten gewesen.[40]

Dessen ungeachtet hat das LG Mannheim[41] in seiner oben genannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass es aus seiner Sicht für eine entsprechende Auslegung zugunsten des VN genügt, dass keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6, 7 IfSG vorgenommen wurde, sondern das SARS-CoV-2 im Wege einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 IfSG erfasst wurde. Diese Erweiterung ist aus Sicht der Kammer durch die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG gedeckt. Für diese "dynamische Betrachtung" wird dabei angeführt, dass es aus Sicht des VN keinen Unterscheid macht, ob sich die meldepflichtige Krankheit unmittelbar aus dem IfSG oder nur in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ergibt.[42] Auch spricht vieles dafür, den Begriff namentlich nur in Verbindung mit den Ausnahmetatbeständen im IfSG zusehen – nach Sinn und Zweck kann bei diesem Verständnis über eine dynamische Verweisung zugunsten des VN eine weite Deckung erreicht werden.[43]

Für den Versicherer erschweren dagegen kurzfristige Erweiterungen über (rechtlich zulässige) Verordnungen die dem Risiko entsprechende Kalkulation erheblich. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich weiterentwickelt – ggf. wird sich auch zu einzelnen Klauselwerken eine ganze Kasuistik an Fallgruppen ergeben.

[40] Günther/Piontek, r+s 2020, 243.
[41] LG Mannheim, Urt. v. 29.4.2020 – 11 O 66/20 = zfs 2020, 392.
[42] Schreier, VersR 2020, 513.
[43] Dafür auch Korff, COVuR 2020, 246; Fortmann, VersR 2020, 1073.

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