In der 3. EG-FS-Richtlinie[3] wird im Art. 5 dazu ausgeführt:

"Bedingungen und Einschränkungen"

1. Im Führerschein ist zu vermerken, unter welchen Bedingungen der Fahrer berechtigt ist, das Fahrzeug zu führen.

2. Wird aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt, so ist die Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Artikel 7 auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.“

Im dargestellten Muster des Führerscheins (Anhang I, S. 9) wird zur Nr. 12 ausgeführt:

"12. gegebenenfalls Zusatzangaben oder Einschränkungen in kodierter Form neben der betroffenen Klasse."

Für die verwendeten Codes gilt folgende Regelung:

Codes 01 bis 99: harmonisierte Gemeinschaftscodes

(…)

05. Beschränkte Gültigkeit (obligatorische Verwendung von Untercodes; das Fahren unterliegt Beschränkungen aus medizinischen Gründen)

05.01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

05.02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von (…) km vom Wohnsitz oder innerorts in (…)/innerhalb der Region (…)

05.03 Fahren ohne Beifahrer

05.04 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als (…) km/h

05.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins sein muss

05.06 Ohne Anhänger

05.07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

05.08 Kein Alkohol

50. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

51. Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/ein bestimmtes Fahrzeugkennzeichen (Angabe des amtlichen Kennzeichens)

(…)“

[3] RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20.12.2006 über den Führerschein (Neufassung).

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