"… [5] Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BG."

[6] 1. Das BG hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Bekl. habe durch die beiden Schreiben der B. AG aus dem Jahr 2012 i.V.m. der Aussage des Zeugen G. bewiesen, dass ihre Kündigung auf einem Verlangen der B. AG nach Verlagerung des Standorts als Voraussetzung für eine Verlängerung des am 30.9.2013 auslaufenden Händlervertrages beruht habe. Die Indizien, welche die Kl. dafür angeführt hätten, dass diesen Schreiben als "Gefälligkeitsbescheinigungen" kein ernsthaftes Verlangen nach Verlagerung des Standortes zugrunde gelegen habe, seien vom LG zu Recht als nicht durchgreifend erachtet worden. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Forderung der B. AG mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Interesse der Bekl. entgegengekommen sein dürfte, die auf dem 2008 erworbenen Grundstück neu errichtete Betriebsstätte bereits jetzt eröffnen und das bisherige Objekt vor Ablauf der regulären Mietzeit verlassen zu können. Dies rechtfertige es aber nicht schon, die Verlagerungsforderung als vorgeschoben zu bewerten. Auch habe das LG zu Recht von der Vernehmung des in erster Instanz mehrfach benannten Zeugen K. abgesehen. Dieser habe seine Position als Vertriebsleiter Deutschland der B. AG erst seit dem 1.3.2013 ausgeübt und sei zuvor für die B. AG in Asien tätig gewesen. Zur Frage der Ernsthaftigkeit der Forderung der B. AG nach Verlagerung des Standorts laut deren Schreiben vom 14.5.2012 und vom 3.9.2012 könne der Zeuge K. daher – im Gegensatz zu dem vernommenen Zeugen G. – mit Angaben aus eigener Kenntnis nicht beitragen. Ob ein generelles Junktim zwischen der Umsetzung des "Standards 2013+" und einem neuen Händlervertrag von der B. AG im Laufe des Jahres 2013 aufgeweicht worden sei oder von vornherein nicht durchgehend bestanden habe, könne dahinstehen. Denn jedenfalls gegenüber den Bekl. sei diese Verknüpfung alternativlos geltend gemacht worden.

[7] 2. Zu Recht beanstanden die Kl., dass das BG seine Feststellungen unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) getroffen hat.

[8] a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. Senatsbeschlüsse v. 27.9.2017 – XII ZR 54/16 – NJW-RR 2018, 74 Rn 7 und v. 7.9.2011 – XII ZR 114/10 – GuT 2012, 268 Rn 9 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

[9] b) Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das BG die von den Kl. beantragte Vernehmung des Zeugen K. nicht hätte ablehnen dürfen. Die Kl. haben den Zeugen K. – unter anderem – zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Händlervertrag der Bekl. für das Vertriebsgebiet W. von der B. AG auch dann über den 30.9.2013 hinaus verlängert worden wäre, wenn die Bekl. sich (lediglich) dazu verpflichtet hätte, eine den "Standards 2013+" entsprechende neue Betriebsstätte nach Ablauf der regulären Laufzeit des Mietvertrages am 30.9.2015 in Betrieb zu nehmen. Dieser Beweisantritt ist weder unzulässig, noch fehlte dem Beweisangebot die Eignung zum Beweismittel.

[10] aa) Der Antritt eines Zeugenbeweises erfordert – außer bei inneren Tatsachen – grds. keine Angaben dazu, wie der Zeuge die unter Beweis gestellte Tatsache erfahren haben soll (vgl. Senatsurt. v. 8.11.1995 – XII ZR 202/94 – ZMR 1996, 122, 124). Ein Beweisantrag ist nur unter sehr engen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und daher als unzulässig zu bewerten.

[11] (1) Dies ist insb. dann der Fall, wenn eine Partei ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt; bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1995 – VI ZR 178/94 – NJW 1995, 2111, 2112 m.w.N.). Denn eine Partei ist in einem Zivilprozess häufig darauf angewiesen, Tatsachen zu behaupten, über die sie zwar keine genauen Kenntnisse besitzt, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2002 – IX ZR 177/99 – NJW-RR 2002, 1419, 1420 f. und v. 24.4.1995 – VI ZR 178/94 – NJW 1995, 2111, 2112 m.w.N.).

[12] Im vorliegenden Fall haben sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Verlangen der B. AG nach Standortverlagerung außerhalb des Wahrnehmungsbereic...

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