Am 23.11.2019 ist die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger v. 14.11.2019 in Kraft getreten (BGBl I S. 1623). Danach wird Art. 1 § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger neu gefasst und bestimmt nunmehr, dass eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger nicht erforderlich ist für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein vorgeschriebenes Kennzeichen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union führen, unabhängig davon, ob es sich um ein endgültiges oder ein vorläufiges Kennzeichen handelt. Bislang waren in der Vorschrift die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Kroatien aufgelistet. Damit wird Kroatien den übrigen Mitgliedstaaten gleichgestellt. Die Neufassung führt zudem dazu, dass Großbritannien nach dem Ausscheiden aus der EU nicht mehr vom Geltungsbereich der Vorschrift erfasst wird.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 12/2019, S. 662 - 663

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