"… Das LG hat die Bekl. zu Recht zu Leistungen in tenoriertem Umfang verurteilt, da dem Kl. die entsprechenden Ansprüche aus der zwischen ihm und der Bekl. bestehenden Fahrerschutzversicherung zustehen."

Der Kl. ist aktivlegitimiert.

[Kein Übergang von Ansprüchen gegen private Versicherer[1] ]

Der Kl. macht vertragliche Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen geltend. Diese gehen nicht nach § 116 SGB X auf die Bekl. über. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen gehen nicht über, weil diese durch die Versicherungsprämien erworben sind und keine Schadensersatzansprüche darstellen (Kater, in: KK Sozialversicherungsrecht, Stand: Juni 2018, § 116 SGB X Rn 40).

Die Bekl. leitet insofern aus der Formulierung “wie eine Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht' her, dass die Fahrerschutzversicherung sich auf alle Einwände berufen können solle, die auch einem Haftpflichtversicherer zustehen. Zwar trifft es zu, dass sich im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers sich letzterer auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen könnte, wenn ein Anspruch nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen ist. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X vollzieht sich bereits mit dem Entstehen des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Leistungen erbringt (von Koppenfeld-Spies, in: BeckOK SozR, Stand: 1.9.2018, § 116 SGB X Rn 30).

Daraus lässt sich indes für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Die Fahrerschutzversicherung deckt die Lücke im Versicherungsschutz für den Fahrer des versicherten Fahrzeugs, die bei einem Mitverschulden oder Alleinverschulden des Fahrers an einem Verkehrsunfall besteht. Er ist der einzige Fahrzeuginsasse, der seit dem Schadenrechtsänderungsgesetz schutzlos im Hinblick auf eigene Ansprüche ist. Diese für den Fahrer selbst bestehende Lücke schließt die Fahrerschutzversicherung, die im Prinzip die Ansprüche reguliert, die dem Fahrer im Fall der Verursachung des Unfalls durch einen Dritten gegen diesen wie bei dessen Alleinhaftung zustehen würden und vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners reguliert würden (Heinrichs DAR 2011, 566). Nach der Konstruktion dieser Versicherung wird zu einem (teilweise) selbstverschuldeten Unfall ein Schadensersatzanspruch fingiert, d.h. die Fahrerschutzversicherung leistet Zahlungen, die den Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers eines gedachten Unfallgegners entsprechen (Heß/Höke, in: Beckmann/Matusche/Beckmann, VersR-Handbuch, 2015, § 30 Rn 372). Der Versicherer ersetzt die Folgen von Personenschäden, für die auch ein deliktischer Schädiger nach deutschem Recht schadensersatzpflichtig wäre.

Der Verweis auf das deutsche Schadensersatzrecht bezieht sich aber nicht auf die Haftungsnormen, sondern die haftungsausfüllenden, die Art und Umfang des Anspruchs bestimmen (Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeug, 2017, AKB 2015 A.5 Rn 33). Dies wird auch deutlich daraus, dass in einem Klammerzusatz erläuternd die Art der Leistungen erwähnt werden (z.B. Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbauten), sowie daraus, dass sich die Regelung unter der Überschrift “Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz-Versicherung?' findet. Dementsprechend wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelung verstehen, zumal sich eine Regelung über eine etwaige Leistungspflicht Dritter gesondert in Ziffer A.6.7 AKB findet. Ziffer A.6.4 AKB soll damit nur den Leistungsumfang regeln, aber nicht der Bekl. die gleiche Position wie ein Haftpflichtversicherer einräumen.

Zwar verweist die Bekl. zu Recht darauf, dass es sich bei der Fahrerschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, deren Leistung als Restschadenversicherung nach dem Nachrangigkeitsprinzip keine vereinbarte Versicherungssumme als Versicherungsleistung zur Auszahlung gelangen lässt, sondern deren Leistung durch den konkret bestehenden Schaden begrenzt wird (Heinrichs a.a.O.). Die Zahlungsverpflichtung besteht nur subsidiär, d.h. soweit dem Fahrer aufgrund des Unfalls anderweitige Ersatzansprüche zustehen, gehen diese der Leistungspflicht der Fahrerschutzversicherung vor (Maier r+s 2014, 219). Damit aber vermengt sie die Frage der Aktivlegitimation mit Fragen der Subsidiarität der Leistungsverpflichtung, die in Ziffer A.6.7 AKB geregelt ist. Denn nach Lesart der Bekl. könnte der Kl. Schadenspositionen, für die ein Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist, mangels Aktivlegitimation zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Bekl. geltend machen. Damit liefe die Regelung in Ziffer A.6.7 AKB leer.

[Unwirksamkeit der Subsidiaritätsklausel]

Eine Berufung auf die Subsidiaritätsklausel in Ziffer A.6.7 AKB ist der Bekl. indes verwehrt.

Nach dieser Klausel gehen, wenn im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet ist, diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Bekl. vor, wenn und ...

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