Gegen den Betr. erging ein Bußgeldbescheid wegen Führens einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht überschritten war, nach § 24 StVG, §§ 34 Abs. 3, 69a StVZO; 198.1.4 BKat über 280 EUR festgesetzt. Nach Einspruch hat das AG Kassel den Betr. zu einer Geldbuße i.H.v. 200 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betr. mit der Fahrzeugkombination, bestehend aus dem dreiachsigen Lkw und dem zweiachsigen Anhänger, einen Transport von Fichten-Stammholz durch. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde sodann festgestellt, dass das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 47.300 kg betrug und damit das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 7.300 kg (18,25 %) überschritten war. Eine Ausnahmegenehmigung für die Fahrt lag nicht vor. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Betr. die Überladung erkennen und vermeiden können und müssen. Wegen gleichgelagerter Verstöße sind gegen den Betr. bereits 2016 Bußgelder i.H.v. 110 EUR und 150 EUR verhängt worden. Das OLG Frankfurt am Main hat die Rechtsbeschwerde des Betr. zugelassen und sie alsdann als unbegründet verworfen.

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