1. Nach der insoweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte sind wegen der großen Gefahren, die durch die Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen entstehen können, an die Sorgfaltspflichten des Fahrers und des Halters grds. strenge Anforderungen zu stellen. Der Fahrer muss sich vor Fahrtantritt zuverlässig selbst Gewissheit darüber verschaffen, dass eine Überladung nicht vorliegt, und der Halter muss dafür Sorge tragen, dass der Fahrer diese Anforderungen auch erfüllen kann.

2. Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung "erkennen" konnte, sondern darauf, ob er sie hätte "vermeiden" können. In der Folge dieser aktiven Prüfungspflicht ist es nun grds. Sache des Fahrzeugführers, sich mit den nötigen technischen Hilfsmitteln und Fähigkeiten auszustatten, die eine Ausnutzung des zulässigen Gesamtgewichts ohne Überschreitung der gesetzlichen Gewichtsbegrenzungen ermöglichen. Ob und auf welche zuverlässigen Hilfsmittel er zur Vermeidung von Überladungen zurückgreift, liegt in der Verantwortung des Fahrzeugführers.

3. Korrespondierend mit der selbstständigen Prüfungspflicht des Fahrers zur Vermeidung von Überladungen steht die u.a. aus § 31 Abs. 2 StVZO folgende Pflicht des Halters, dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer seine Pflichten auch erfüllen kann. Der Halter hat die Fahrt so zu organisieren, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, durch zuverlässige und geeignete Maßnahmen das Ladegewicht zu bestimmen oder zumindest eine Überladung zu vermeiden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.7.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18

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