Ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht beseitigen; jedenfalls ist ein generelles Beweisverwertungsverbot aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.9.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19

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