"Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betr. ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG)."

Zur Begründung wird auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 23.7.2019 – zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart in ihrer Antragsschrift vom 11.6.2019 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urt. v. 5.7.2019 – Lv 7/17 – (NJW 2019, 2456), auf das der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 23.7.2019 ausdrücklich Bezug nimmt, generell wegen Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf effektive Verteidigung (Art. 60 Abs. 1 Verf SL i.V.m. Art. 20, Art. 14 Abs. 3 Verf SL) die Ergebnisse des Messverfahrens mit “Traffistar S 350' für generell unverwertbar hält, kann dem nicht gefolgt werden. Denn davon, ob das Ergebnis einer Messung oder einer sonstigen Untersuchung im Einzelfall reproduzierbar ist, kann die Validität der Untersuchung nicht abhängig sein (vgl. Anm. Krenberger NZV 2019, 421); jedenfalls ein generelles Beweisverwertungsverbot ist aus der unterbliebenen Datenspeicherung nicht abzuleiten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Vorenthalten von Auskünften oder Daten bei bestimmten Konstellationen als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO) anzusehen ist. Dies kann im konkreten Einzelfall namentlich dann in Betracht kommen, wenn der Betr. schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem AG im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt [hat] und sein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde (so OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19). Hierfür fehlt es jedoch an einem entsprechenden Vortrag in der Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Gem. § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.“

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