Die Kl. beansprucht von dem Bekl. restlichen Werklohn aus der Reparatur eines Brandschadens an einem Feldhäcksler. Die Reparaturarbeiten waren aufgrund eines vorangegangenen Brandschadens an dem Feldhäcksler vom 28.9.2014 notwendig geworden. Am 24.10.2014 gegen 4.00 Uhr morgens kam es an dem Feldhäcksler zu einem weiteren Brandschaden im Betriebsgebäude des Bekl. Der Bekl. hatte den Feldhäcksler erst wenige Stunden vorher aus der Werkstatt der Kl. abholen lassen. Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten der Kl. nach dem ersten Brandschaden. Der Bekl. ist der Auffassung, die Kl. habe die Reparatur nach dem ersten Brandschaden nicht ordnungsgemäß ausgeführt und dadurch den Totalschaden an dem Feldhäcksler durch den zweiten Brand am 24.10.2014 schuldhaft verursacht. Die Betriebshaftpflichtversicherung der Kl. hat nach Vorlage der Gutachten H und L mit Schreiben vom 17.2.2015 gegenüber dem Beklagtenvertreter folgende Erklärung abgegeben:

Zitat

Nach Prüfung der Gutachten zur Brandursache erkennen wir die Haftung an. Gegen einen Verkauf der beschädigten Maschine haben wir keine Einwände. Wir bitten jedoch noch um konkrete Nachweise zur Schadenshöhe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge