Ob § 142 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren Anwendung findet, erscheint zweifelhaft. Dafür könnte die systematische Stellung der Vorschrift im allgemeinen Teil der ZPO sprechen (vgl. KG NJW-RR 2006, 241). Da jedoch § 492 ZPO bei der Aufzählung der für das Beweisverfahren geltenden Bestimmungen § 142 ZPO nicht aufführt, wird dieses Argument entkräftet (vgl. Willer, NJW 2014, 22, 23). Auch wenn § 142 ZPO als allgemeine, für die mündliche Verhandlung geltende Verfahrensvorschrift bestimmt wird (vgl. BGH NJW 2007, 2989, 2991; Gruber/Kießling, ZZP 116, 305, 320), spricht dies nicht für die Anwendbarkeit des § 142 ZPO im selbstständigen Beweisverfahren. Im selbstständigen Beweisverfahren finden mündliche Verhandlungen über einen Streitgegenstand nicht statt (vgl. Willer, a.a.O.). Soweit im selbstständigen Beweisverfahren Termine anberaumt werden, sind dies Beweistermine, ob und welcher Streitgegenstand von dem ASt. daraus "entwickelt" wird, kann nicht vorausgesagt werden. Gegen eine Anordnung zur Urkundenvorlage nach § 142 ZPO spricht es auch, dass der Gesetzgeber den Urkundenbeweis nicht in den Katalog der zu klärenden Gegenstände aufgenommen hat. Damit würde eine Anordnung zur Urkundenvorlage im selbstständigen Beweisverfahren den gesetzgeberischen Vorgaben widersprechen (vgl. KG NJW 2014, 85; Willer, a.a.O.).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 12/2019, S. 685 - 686

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