1. Die Regelung in A 1.5.5 AKB 2008 bedeutet, dass grds. alle Schäden an Sachen, die in dem verunfallten Fahrzeug "befördert", also mitgenommen, werden, von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern keine Ausnahme nach A 1.5.5 Satz 2 und Satz 3 AKB 2008 eingreift.

2. Unter "Befördern" ist nicht nur der Transport zu unternehmerischen Zwecken zu verstehen, sondern auch, wenn das Fahrzeug im privaten Bereich als Transportmittel verwendet wird.

3. Für die Anwendung des Ausschlusstatbestands genügt, wenn das Fahrzeug auch zum Transport bzw. zur Mitnahme von Sachen, etwa von Gepäckstücken, genutzt wird.

4. Bei einem im Wohnwagen mitgeführten elektrisch betriebenen Rollstuhl mit einem Gesamtgewicht von über 40 kg handelt es sich nicht um eine Sache, die "Insassen eines Fahrzeugs üblicherweise mit sich führen" i.S.v. Satz 2 der Klausel A 1.1.5 AKB 2008.

5. Der Versicherungsnehmer, der den Rollstuhl für eigene Zwecke mitführte, ist als Fahrer des verunglückten Kfz keine beförderte Person i.S.v. Satz 3 der Klausel 1.5.5 AKB 2008.

OLG Jena, Urt. v. 19.9.2019 – 4 U 208/19

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